328 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
194. Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betreffend
Erteilung einer Sonderberechtigung zum Schürfen und Bergbau für
Edelmineralien an den Landesfiskus von Togo.
(Kol. Bl. 8.789. Amtsbl. 8. 182.)
Auf Grund des $ 93 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar
1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 363)*) wird dem Landesfiskus des Schutzgebietes Togo
vorbehaltlich wohlerworbener Rechte Dritter die Sonderberechtigung zum aus
schließlichen Schürfen und Bergbau für Edelmineralien in den Bezirken Misa-
höhe, Atakpame und Sokode erteilt.
Berlin, den 19. Juli 1907.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
1. V.: Conze.
195. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend
die Befugnis zur Ausstellung von Pässen in Moschi, Muansa und Bukoba.
Vom 23. Juli 1907.
(Amtl. Anz. Nr. 17.)
Nachdem die Bekanntmachung, betr. die Befugnis der jeweiligen Chefs der
Militärstationen in Moschi, Muansa und Bukoba zur Ausstellung usw. von Pässen,
vom 16. Juni 1903 (Amtl. Anz. Nr. 15)**) durch Errichtung der Bezirksämter
Moschi und Muansa und der Residentur Bukoba gegenstandslos geworden ist,
wird auf Grund des $ 2 der Verfügung des Reichskanzlers, betr. das PaBwesen in
den deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 28. August 1%2
(Amt!. Anz. Nr. 34)***) dem Residenten von Bukoba die Befugnis zur Ausstellung
von Pässen an deutsche Reichsangehörige erteilt. Den Bezirksamtmännern von
Moschi und Muansa steht die gleiche Befugnis bereits auf Grund des $ 2 der
erwähnten Verfügung des Reichskanzlers vom 28. August 1902 zu.
Daressalam, den 23. Juli 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Frhr. v. Rechenberg.
196. Erlafs des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts an die (rou-
verneure von Deutsch-Südwestafrika, Kamerun, Togo, Deutsch-Neuguines
und Samoa), betreffend Fortsetzung der Invalidenversicherung seitens
der nach dem Schutzgebiet entsandten Funktionäre. Vom 25. Juli 1907.
Aus Anlaß eines Spezialfalles, nach welchem der Antrag eines früher ın
Ostafrika tätig gewesenen Funktionärs auf Gewährung einer Invalidenrente um
deswillen zurückgewiesen wurde, weil nach Entscheidung des Reichsversicherungs-
amts infolge Nichtverwendung von Beitragsmarken während seiner Tätigkeit im
Schutzgebiet die Anwartschaft auf eine Rente gemäß $ 46 Invalidenversiche-.
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1906 S. 36.
##) D. Kol. Gesetzgeb. 1908 8. 134.
*##) D. Kol. Gesetzgeb. VI S. 497.
+) Für Deutsch-Ostafrika war ein entsprechender Erlafs bereite am 26. Juli 1906
ergangen. Siehe D. Kol. Gesetzgeb. 1906 5. 288.