Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

328 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
194. Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betreffend 
Erteilung einer Sonderberechtigung zum Schürfen und Bergbau für 
Edelmineralien an den Landesfiskus von Togo. 
(Kol. Bl. 8.789. Amtsbl. 8. 182.) 
Auf Grund des $ 93 der Kaiserlichen Bergverordnung vom 27. Februar 
1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 363)*) wird dem Landesfiskus des Schutzgebietes Togo 
vorbehaltlich wohlerworbener Rechte Dritter die Sonderberechtigung zum aus 
schließlichen Schürfen und Bergbau für Edelmineralien in den Bezirken Misa- 
höhe, Atakpame und Sokode erteilt. 
Berlin, den 19. Juli 1907. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
1. V.: Conze. 
195. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
die Befugnis zur Ausstellung von Pässen in Moschi, Muansa und Bukoba. 
Vom 23. Juli 1907. 
(Amtl. Anz. Nr. 17.) 
Nachdem die Bekanntmachung, betr. die Befugnis der jeweiligen Chefs der 
Militärstationen in Moschi, Muansa und Bukoba zur Ausstellung usw. von Pässen, 
vom 16. Juni 1903 (Amtl. Anz. Nr. 15)**) durch Errichtung der Bezirksämter 
Moschi und Muansa und der Residentur Bukoba gegenstandslos geworden ist, 
wird auf Grund des $ 2 der Verfügung des Reichskanzlers, betr. das PaBwesen in 
den deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 28. August 1%2 
(Amt!. Anz. Nr. 34)***) dem Residenten von Bukoba die Befugnis zur Ausstellung 
von Pässen an deutsche Reichsangehörige erteilt. Den Bezirksamtmännern von 
Moschi und Muansa steht die gleiche Befugnis bereits auf Grund des $ 2 der 
erwähnten Verfügung des Reichskanzlers vom 28. August 1902 zu. 
Daressalam, den 23. Juli 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Frhr. v. Rechenberg. 
196. Erlafs des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts an die (rou- 
verneure von Deutsch-Südwestafrika, Kamerun, Togo, Deutsch-Neuguines 
und Samoa), betreffend Fortsetzung der Invalidenversicherung seitens 
der nach dem Schutzgebiet entsandten Funktionäre. Vom 25. Juli 1907. 
Aus Anlaß eines Spezialfalles, nach welchem der Antrag eines früher ın 
Ostafrika tätig gewesenen Funktionärs auf Gewährung einer Invalidenrente um 
deswillen zurückgewiesen wurde, weil nach Entscheidung des Reichsversicherungs- 
amts infolge Nichtverwendung von Beitragsmarken während seiner Tätigkeit im 
Schutzgebiet die Anwartschaft auf eine Rente gemäß $ 46 Invalidenversiche-. 
  
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1906 S. 36. 
##) D. Kol. Gesetzgeb. 1908 8. 134. 
*##) D. Kol. Gesetzgeb. VI S. 497. 
+) Für Deutsch-Ostafrika war ein entsprechender Erlafs bereite am 26. Juli 1906 
ergangen. Siehe D. Kol. Gesetzgeb. 1906 5. 288.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.