Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Togo 19.7.07. — D. Ostafr.23.7.07.— E.d.8t.Bekr.d.R.K.A. betr. Invalidenvers.25.7.07. 399 
rungsgesetzes erloschen war, beabsichtige ich, den neu zu entsendenden Funk- 
tionären, welche bereits in der Heimat dem gesetzlichen Versicherungszwange 
unterlegen haben, die Verpflichtung aufzuerlegen, die Versicherung gemäß 88 14 
Abs. 2, 145 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes fortzusetzen. Zur Wah- 
rung des Rentenanspruchs ist eine Verwendung von jährlich 20 Marken be- 
liebiger Lohnklasse erforderlich. Billigerweise wird der halbe Betrag dieser 
20 Beitragsmarken vom Fiskus zu tragen sein. Die Aufwendungen stellen sich 
für jeden Versicherungsnehmer auf jährlich nur 1,40 bis 3,60 M. je nach Wahl 
der Lohnklasse. 
Euere Exzellenz ersuche ich, auch dem im Schutzgebiet befindlichen in 
Betracht kommenden Personal die Verpflichtung aufzuerlegen, eine bereits be- 
gonnene Versicherung unter gleichen Bedingungen fortzusetzen bzw. wieder 
aufzunehmen. Um etwa bereits erloschene Ansprüche wieder aufleben zu lassen 
usw., erscheint es wünschenswert, daß, soweit dies gesetzlich zulässig ist, noch 
für die zurückliegende Zeit Marken. verwendet werden. Nach 8 146 des Inva- 
lidenversicherungsgesetzes können Marken für ein volles Jahr zurück vom Tage 
der Markenverwendung noch beigebracht werden. Auch hiervon würde der halbe 
Betrag aus amtlichen Fonds zu erstatten sein. 
Sollte einer oder der andere es ablehnen, die Versicherung freiwillig fort- 
zusetzen, so ersuche ich, ihn darauf hinzuweisen, daß er damit einen Billigkeits- 
anspruch auf spätere Schadloshaltung verwirkt. 
In welcher Weise die Kontrolle über die Markenverwendung auszuführen 
sein wird, stelle ich dortiger Erwägung ergebenst anheim. Da von jedem Ver- 
sicherten Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden sind, in deren 
Bezirk er zuletzt beschäftigt war, so scheint es am zweckmäßigsten, wenn dem 
Betreffenden aufgegeben wird, sich etwa halbjährlich die erforderlichen Versiche- 
rungsmarken zu beschaffen und nach Bedarf in die Quittungskarten einzukleben. 
Etwa halb- oder vierteljährlich, bzw. im Falle vorzeitiger Entlassung bei der 
letzten Lohn- usw. Zahlung, wird seitens der betreffenden Diensstelle usw. eine 
Kontrolle der verwendeten Marken vorzunehmen und der zu leistende Beitrag zu 
erstatten sein. Die Wahl der Lohnklasse kann den Leuten überlassen werden. 
Zur Erstattung kommt jedoch nur die Hälfte der tatsächlich geleisteten Beiträge. 
Sollten in dringenden Fällen, z. B. bei Entlassungen, Marken der be- 
treffenden Versicherungsanstalt nicht zur Stelle sein, so werden nach einer 
Auskunft des Reichsversicherungsamts durch die Verwendung von Marken 
anderer Versicherungsanstalten die Rechte der Versicherten in gleicher Weise 
gewahrt werden. Indessen würde alsdann bei Stellung eines Antrages auf 
Rentengewährung, oder bei der Rückkehr des Versicherten nach Deutschland ein 
vollständig kostenloser Umtausch der fälschlich verwendeten Marken stattfinden 
müssen, was aber ohne zeitliche Beschränkung erfolgen kann. 
Die geleisteten Zuschüsse sind bei den betreffenden Besoldungsfonds zu 
verrechnen, da sie als ein Teil des Lohnes anzusehen sind. Ich ersuche aber, diese 
Beträge in der Abrechnung besonders hervortreten zu lassen, damit hieraus 
Unterlagen für eine event. spätere Ausdehnung dieser Invaliditätsversicherung 
gewonnen werden können. 
Ich bemerke hierbei, daß nach Auskunft des Reichsversicherungsamts auch 
eine durch tropische Einflüsse bewirkte Invalidität einen Anspruch auf Inva- 
lidenrente zu begründen geeignet ist. Die Einführung der Versicherung in die 
Schutzgebiete würde also geeignet sein, sowohl die Pensionsfonds als auch die 
Fonds für Beihilfen zur Wiederherstellung der Gesundheit zu entlasten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.