Togo 19.7.07. — D. Ostafr.23.7.07.— E.d.8t.Bekr.d.R.K.A. betr. Invalidenvers.25.7.07. 399
rungsgesetzes erloschen war, beabsichtige ich, den neu zu entsendenden Funk-
tionären, welche bereits in der Heimat dem gesetzlichen Versicherungszwange
unterlegen haben, die Verpflichtung aufzuerlegen, die Versicherung gemäß 88 14
Abs. 2, 145 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes fortzusetzen. Zur Wah-
rung des Rentenanspruchs ist eine Verwendung von jährlich 20 Marken be-
liebiger Lohnklasse erforderlich. Billigerweise wird der halbe Betrag dieser
20 Beitragsmarken vom Fiskus zu tragen sein. Die Aufwendungen stellen sich
für jeden Versicherungsnehmer auf jährlich nur 1,40 bis 3,60 M. je nach Wahl
der Lohnklasse.
Euere Exzellenz ersuche ich, auch dem im Schutzgebiet befindlichen in
Betracht kommenden Personal die Verpflichtung aufzuerlegen, eine bereits be-
gonnene Versicherung unter gleichen Bedingungen fortzusetzen bzw. wieder
aufzunehmen. Um etwa bereits erloschene Ansprüche wieder aufleben zu lassen
usw., erscheint es wünschenswert, daß, soweit dies gesetzlich zulässig ist, noch
für die zurückliegende Zeit Marken. verwendet werden. Nach 8 146 des Inva-
lidenversicherungsgesetzes können Marken für ein volles Jahr zurück vom Tage
der Markenverwendung noch beigebracht werden. Auch hiervon würde der halbe
Betrag aus amtlichen Fonds zu erstatten sein.
Sollte einer oder der andere es ablehnen, die Versicherung freiwillig fort-
zusetzen, so ersuche ich, ihn darauf hinzuweisen, daß er damit einen Billigkeits-
anspruch auf spätere Schadloshaltung verwirkt.
In welcher Weise die Kontrolle über die Markenverwendung auszuführen
sein wird, stelle ich dortiger Erwägung ergebenst anheim. Da von jedem Ver-
sicherten Marken derjenigen Versicherungsanstalt zu verwenden sind, in deren
Bezirk er zuletzt beschäftigt war, so scheint es am zweckmäßigsten, wenn dem
Betreffenden aufgegeben wird, sich etwa halbjährlich die erforderlichen Versiche-
rungsmarken zu beschaffen und nach Bedarf in die Quittungskarten einzukleben.
Etwa halb- oder vierteljährlich, bzw. im Falle vorzeitiger Entlassung bei der
letzten Lohn- usw. Zahlung, wird seitens der betreffenden Diensstelle usw. eine
Kontrolle der verwendeten Marken vorzunehmen und der zu leistende Beitrag zu
erstatten sein. Die Wahl der Lohnklasse kann den Leuten überlassen werden.
Zur Erstattung kommt jedoch nur die Hälfte der tatsächlich geleisteten Beiträge.
Sollten in dringenden Fällen, z. B. bei Entlassungen, Marken der be-
treffenden Versicherungsanstalt nicht zur Stelle sein, so werden nach einer
Auskunft des Reichsversicherungsamts durch die Verwendung von Marken
anderer Versicherungsanstalten die Rechte der Versicherten in gleicher Weise
gewahrt werden. Indessen würde alsdann bei Stellung eines Antrages auf
Rentengewährung, oder bei der Rückkehr des Versicherten nach Deutschland ein
vollständig kostenloser Umtausch der fälschlich verwendeten Marken stattfinden
müssen, was aber ohne zeitliche Beschränkung erfolgen kann.
Die geleisteten Zuschüsse sind bei den betreffenden Besoldungsfonds zu
verrechnen, da sie als ein Teil des Lohnes anzusehen sind. Ich ersuche aber, diese
Beträge in der Abrechnung besonders hervortreten zu lassen, damit hieraus
Unterlagen für eine event. spätere Ausdehnung dieser Invaliditätsversicherung
gewonnen werden können.
Ich bemerke hierbei, daß nach Auskunft des Reichsversicherungsamts auch
eine durch tropische Einflüsse bewirkte Invalidität einen Anspruch auf Inva-
lidenrente zu begründen geeignet ist. Die Einführung der Versicherung in die
Schutzgebiete würde also geeignet sein, sowohl die Pensionsfonds als auch die
Fonds für Beihilfen zur Wiederherstellung der Gesundheit zu entlasten.