338 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
201. Tarif des Gouverneurs von Kamerun für das Beschlagen von
Privatpferden. Vom 31. Juli 1907.
Für | Für
gewöhnliche ın
Eisen | Stückeisen
“". |
1. | Für einen kompletten Hufbeschlag einschl. 4 neue
Eisen, 4 Hufe ausschneiden usw. . . . . „2... 12,00 16,00
2. | Für Umschlagen, Nachsehen der Hufe usw. ohne
Lieferung neuer Eisen . . . 2. 2 2 2 22. 6,00 | 6,00
3. | Für Umschlagen, Nachsehen der Hufe usw. mit Liefe-
rung neuer Eisen. nn.) 8,00 6,00
zuzüglich pro Eisen b) 0,60 | 1,00
Herrichten der Hufe ohne Lieferung nener Eisen . . 4,50 ' 4,50
Herrichten der Hufe mit Lieferung neuer Eisen . a) 4,50 | 4,50
zuzüglich pro Eisen b) 0,60 | 1,00
_— |
Als Entschädigung erhält der weiße Hufschmied |
zu lfd. Nr. 1 eine Vergütung von 4,00 M. |
„ » Nr. 2/8 „ „ ” 2,00 ”
»„ » Nr. 4/6 » ”» „. 1,50 „
Buea, den 31. Juli 1907.
Der Gouverneur.
Seitz.
202. Zusatzverordnung des Gouverneurs von Samoa zu der Verordnung,
betreffend die Bekämpfung der Rindenkrankheit vom 21. April 190:.
Vom 31. Juli 1907.
(Kol. Bl. S. 1035. Gouv. Bl. III Nr. 57.)
Nachdem sich herausgestellt hat, daß der Erreger der Rindenkrankheit
in Abfällen, namentlich in Schoten (Pods), auch von gesunden Kakaobäumen
sich vorfindet, bestimme ich zusätzlich zu $ 4 der Verordnung,*) daß die kom
mission zur Bekämpfung der Rindenkrankheit befugt ist, anzuordnen, daß Ab
fälle, in Sonderheit Schoten (Pods) auch von gesunden Kakaobäumen zu ver
brennen oder einzugraben und mit Kalk zu übergießen sind.
Vailima, den 31. Juli 1907. Der Kaiserliche Gouverneur.
Solf.
203. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend
Begräbnisgebühren. Vom 1. August 1907.
Für Gräber, welche amtlicherseits für Privatpersonen hergestellt werden,
kommen fortab die folgenden allgemeinen Gebühren zur Erhebung:
Es kostet: a) ein Grab für Weiße 10 M.,
b) ein Grab für Eingeborene 5 M.
*) Oben Nr. 128.