Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

338 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
201. Tarif des Gouverneurs von Kamerun für das Beschlagen von 
Privatpferden. Vom 31. Juli 1907. 
  
  
  
  
  
  
  
Für | Für 
gewöhnliche ın 
Eisen | Stückeisen 
“". | 
1. | Für einen kompletten Hufbeschlag einschl. 4 neue 
Eisen, 4 Hufe ausschneiden usw. . . . . „2... 12,00 16,00 
2. | Für Umschlagen, Nachsehen der Hufe usw. ohne 
Lieferung neuer Eisen . . . 2. 2 2 2 22. 6,00 | 6,00 
3. | Für Umschlagen, Nachsehen der Hufe usw. mit Liefe- 
rung neuer Eisen. nn.) 8,00 6,00 
zuzüglich pro Eisen b) 0,60 | 1,00 
Herrichten der Hufe ohne Lieferung nener Eisen . . 4,50 ' 4,50 
Herrichten der Hufe mit Lieferung neuer Eisen . a) 4,50 | 4,50 
zuzüglich pro Eisen b) 0,60 | 1,00 
_— | 
Als Entschädigung erhält der weiße Hufschmied | 
zu lfd. Nr. 1 eine Vergütung von 4,00 M. | 
„ » Nr. 2/8 „ „ ” 2,00 ” 
»„ » Nr. 4/6 » ”» „. 1,50 „ 
Buea, den 31. Juli 1907. 
Der Gouverneur. 
Seitz. 
202. Zusatzverordnung des Gouverneurs von Samoa zu der Verordnung, 
betreffend die Bekämpfung der Rindenkrankheit vom 21. April 190:. 
Vom 31. Juli 1907. 
(Kol. Bl. S. 1035. Gouv. Bl. III Nr. 57.) 
Nachdem sich herausgestellt hat, daß der Erreger der Rindenkrankheit 
in Abfällen, namentlich in Schoten (Pods), auch von gesunden Kakaobäumen 
sich vorfindet, bestimme ich zusätzlich zu $ 4 der Verordnung,*) daß die kom 
mission zur Bekämpfung der Rindenkrankheit befugt ist, anzuordnen, daß Ab 
fälle, in Sonderheit Schoten (Pods) auch von gesunden Kakaobäumen zu ver 
brennen oder einzugraben und mit Kalk zu übergießen sind. 
Vailima, den 31. Juli 1907. Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
203. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
Begräbnisgebühren. Vom 1. August 1907. 
Für Gräber, welche amtlicherseits für Privatpersonen hergestellt werden, 
kommen fortab die folgenden allgemeinen Gebühren zur Erhebung: 
Es kostet: a) ein Grab für Weiße 10 M., 
b) ein Grab für Eingeborene 5 M. 
*) Oben Nr. 128.
	        
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