Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

840 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete. 
Die Einreichung der Listen het bis zum 1. August jeden Jahres bei den 
Zollämtern stattzufinden, in deren Bezirken die betreffenden Firmen ansässig 
sind, erstmalig für das Kalenderjahr 1906 am 15. dieses Monats. 
Lome, den 2. August 1907. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech 
207. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend 
die Einstellung und Entlassung von Askari bei den Polizei- Abteilungen. 
Vom 3. August 1907. 
Es ist in letzter Zeit verschiedentlich der Fall vorgekommen, daß Polizei- 
Abteilungen, ohne dazu ermächtigt zu sein, Askari entlassen und eingestellt 
haben. 
In Ergänzung des Erlasses vom 12. Oktober 1906*) wird daher angeordnet: 
Entlassungen, Einstellungen, Versetzungen und Beförderungen von Askari 
bedürfen in jedem Falle der Genehmigung des Gouvernements. Diesbezügliche 
Anträge sind schriftlich mit genauer Begründung einzureichen. 
Ersatz für entlassene Askari wird von dem Polizei-Rekruten-Depot gestellt 
werden. 
Die Polize-Abteilungen Muansa, Neu-Langenburg, Moschi und Ssongea, 
welche besonderer Verhältnisse wegen di& Genehmigung erhalten haben, selb- 
ständig für Ersatz zu sorgen, werden bis auf weiteres von dieser Verfügung 
nicht berührt. 
Daressalam, den 3. August 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Freiberr v. Rechenberg. 
208. Bekanntmachung des Bezirksamts Lome (Stadt), betreffend Aus- 
führung der Polizeiverordnung vom 23. Juni 1907. Vom 3. August 1907. 
(Amtebl. 8. 176.) 
Auf Grund und in Ausführung der Polizeiverordnung vom 23. Juni 1907**) 
wird folgendes bestimmt: 
Zu 8 2: Die Reinigung der Straßen hat täglich zu erfolgen und muß 
spätestens 8 Uhr morgens beendet sein. 
Zu 8 4: Die Verrichtung der großen Notdurft im Freien ist in demjenigen 
Stadtbezirk verboten, der im Süden von der See, im Westen, Norden und Osten 
von einem Umkreis begrenzt ist, der folgende Punkte berührt: 
Treffpunkt des vom Gouverneurhaus nach Süden führenden Weges mit 
dem Kaiserstaden, Gouverneurhaus, Isolierbaracke, Bahnhof, Schnittpunkt einer 
vom Bahnhof ausgehenden Parallele zur Adjallestraße mit der Amutivestraße, 
Friedhof, Treffpunkt des vom Friedhof nach Süden führenden Weges mit 
Strandweg. 
Die in den Häusern befindlichen Aborte sind in der Zeit zwischen 12 Uhr 
nachts und 6 Uhr morgens in die See an besonders gekennezeichneter Stelle in 
der Nähe des Friedhofs zu entleeren. 
*), Nicht abgedruckt. 
#4) Oben Nr. 166.
	        
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