Togo 2.8.1907. — D. Ostafr. 3.8.1907. — Lome 3.8.1907 — Vertrag 6.8.1907. 341
Abfallstoffe können jederzeit außer an dieser Stelle auch in hierzu be-
stimmten Gruben abgelagert werden.
Zu $ 5: Die Reinigung der Marktplätze hat täglich zu erfolgen und muß
spätestens 5 Uhr mittags beendet sein.
Lome, den 3. August 1907.
Kaiserliches Bezirksamt (Stadt).
209. Vertrag zwischen dem Reichs-Kolonialamt und der Siedelungs-
gesellschaft für Deutsch-Südwestafrika, betreffend Aulserkraftsetzung
der Konzession der letzteren. Vom 6. August 1907.
Verhandelt Berlin, den 6. August 1907.
Vor dem unterzeichneten Notar im Bezirke des Königlichen Kammer-
gerichts zu Berlin, Geheimen Justizrat Dr. Paul Krause erschienen heute von
Person bekannt die Herren:
1. Direktor im Reichs-Kolonialamt Dr. Peter Conze,
2. Konsul Ernst Vohsen,
3. Konsul Adolf Schwabe,
zu eins in Lankwitz, zu zwei in Berlin, zu drei in Groß-Lichterfelde
wohnhaft.
Der Erschienene zu eins gibt seine Erklärungen Namens des Staats-
sekretärs des Reichs-Kolonialamts, auf Grund der Ermächtigung des Reichs-
kanzlers vom 15. Juli 1907 ab.
Die Erschienenen zu zwei und drei geben ihre Erklärungen Namens der
Siedelungsgesellschaft für DeutschSüdwestafrika ab.
Die Erschienenen erklärten hierauf:
Zwischen der Kaiserlichen Regierung und der Siedelungsgesellschaft für
Deutsch-Südwestafrika wird folgendes vereinbart:
I. Die der Siedelungsgesellschaft für Deutsch-Südwestafrika erteilte Kon-
zession vom 2. März 1896*) sowie die dazu getroffene Vereinbarung vom 19. April
1898*) werden ihrem gesamten Inhalte nach außer Kraft gesetzt.
II. An ihre Stelle treten folgende Abmachungen:
1. Die Siedelungsgesellschaft verbleibt behufs Fortsetzung ihres landwirtschaft-
licben Betriebes im Eigentum nachstehender, von ihr bisher schon in
Nutzung genommener Farmen:
a) Unverzagt und Hoffnung mit zusammen 5000 ha,
b) Bellerode mit 10 000 ha,
c) Ompenbamewa mit 10000 ha,
d) Kaukurus mit 30000 ha.
2. Im Hinblick auf ihren nach den Feststellungen der Hilfeleistungskommission
ungedeckten Schaden von Mark 145 371,50 aus Verlusten infolge des Herero-
aufstandes erhält die Siedelungsgesellschaft außer den sub II 1.a—d ge-
nannten Farmen aus Billigkeitsgründen innerhalb des bisherigen Kon-
zessionsgebietes das unentgeltliche Eigentum an 100000 ha Landes, welche
sie zur Einrichtung und Entwicklung von Viehzuchtunternehmen und an-
deren wirtschaftlichen Unternehmungen im Anschluß an die oben unter II.
1.a—d genannten, von ihr weiter zu betreibenden Farmen verwenden will.
®) Nicht veröffentlicht.