Deutsch-Südwestafrika 16. 8. 1007. — Deutsch-Südwestafrika 18. 8. 1907. 345
$ 12. Mit Geldstrafe bis zu 5000 M. oder mit Gefängnis bis zu 3 Monaten
(cf.$ 5 der R. K. Verf. vom 27. September 1903, Kol. Gesetzgeb. S. 214) wird
bestraft:
1. Wer der Bestimmung des $ 10 Absatz 1 zuwider an Eingeborene geistige
Getränke oder Alkohol enthaltende Essenzen irgend welcher Art ver-
abfolgt.
2. Wer als Dienstherrschaft, nachdem er zweimal zu einer Strafe gem. $ 11
Ziffer 2 rechtskräftig verurteilt war, seine eingeborenen Bediensteten
durch Verabreichung geistiger Getränke in den Zustand der Trunkenheit
versetzt.
3. Wer ohne behördlichen Erlaubnisschein mit geistigen Getränken handelt,
solchen Handel vermittelt oder den Ausschank geistiger Getränke betreibt.
Neben der Strafe ist der doppelte Betrag der Jahresgebühr zu entrichten.
4. Wer nach Entziehung des Erlaubnisscheines den Handel mit geistigen
Getränken oder dessen Vermittlung oder den Ausschank geistiger Ge-
tränke fortsetzt.
5. Wer von den im Erlaubnisschein festgesetzten Bedingungen abweicht.
6. Wer dem $ 3 Absatz 3 zuwider den Ausschank in Kaufläden oder sonstigen
Räumen, in denen Handelsartikel feilgehalten werden, betreibt.
Wer die im $ 6 vorgeschriebene Anzeige wissentlich falsch erstattet.
$ 13. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907 mit der Maßgabe in
Kraft, daß die bis jetzt erteilten Lizenzen von dieser Verordnung unberührt
bleiben.
Mit demselben Tage treten außer Kraft:
1. Die Verordnung des Gouverneurs von DeutschSüdwestafrika, betreffend
die Einfuhr und den Vertrieb von geistigen Getränken in dem südwestafrika-
nischen Schutzgebiet vom 18. Dezember 1900.*)
2. Die Ergänzungsverordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwest-
afrika vom 26. Februar 1903**) und vom 24. Mai 1905***) betreffend Abäuderung
der Verordnung vom 18. Dezember 1900.
Windhuk, den 16. August 1907.
v. Lindequist.
Unterstaatssekretär, beauftragt mit Wahrnehmung der
Gouverneursgeschäfte.
-T
212. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend
Mafsregeln zur Kontrolle der Eingeborenen. Vom 18. August 1907.7)
(Kol. Bl. S. 1181.)
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900
$. 813) sowie des & 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903,
betr. die seemannsamtlichen und konaularischen Befugnisse und das Verord-
nungstecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, wird
*) D. Kol. Gesetzgeb. V S. 170.
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1903 8. 51.
+##) D. Kol. Gesetzgeb. 1905 8. 158.
}) Vgl. hierzu den R. E. von demselben Tage, unten Nr. 215.