Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

348 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
2. die Bastards von Rehobotlh, solange sie innerhalb dieses Distrikts ihren 
Wohnsitz haben, , 
3. solche Bastards, die eine fremde Staatsangehörigkeit besitzen und nach 
dem Rechte ihres Staates nicht als Eingeborene gelten. 
8 2. Die Paßpflichtigen haben sich unverzüglich nach dem Inkrafttreten 
dieser Verordnung zur Entgegennahme einer Paßmarke bei der für ihren Wohn- 
ort zuständigen Polizeistation zu melden. Sie haben die Paßmarke stets bei sich 
zu tragen und sie den Polizeiorganen sowie jedem Weißen auf Verlangen vor- 
zuzeigen. 
& 3. Will der Paßpflichtige den Distrikt oder, falls der Bezirk, in dem 
er wohnt, nicht in Distrikte eingeteilt ist, den Bezirk verlassen, so hat er sich 
von der zuständigen Polizeistation einen Reisepaß ausstellen zu lassen und falls 
er nicht wieder zurückzukehren beabsichtigt, seine Paßkarte dort abzugeben. 
Nach der Rückkehr in den bisherigen Distrikt oder Bezirk hat er den Reisepab 
baldmöglichst an die nächste Polizeistation zurückgelangen zu lassen. Will er 
sich in einem anderen Bezirk oder Distrikt dauernd niederlassen, so hat er den 
Reisepaß gegen eine neue Paßmarke umzutauschen. 
Paßmarke sowohl wie Reisepaß dürfen nur auf den Namen einer Person 
lauten. 
$ 4. Eines Reisepasses bedürfen nicht die Bediensteten einer weißen 
Dienstherrschaft, wenn sie in deren Auftrage oder Begleitung reisen und in 
ersterem Falle im Besitze einer von der Dienstherrschaft ausgestellten Be 
scheinigung sind, die nach Form und Inhalt dem für Reisepässe vorgeschriebenen 
Muster entspricht. 
$ 5. Dem Eingeborenen kann aus wichtigen Gründen das Verlassen seines 
Distrikts oder Bezirks untersagt und die Ausstellung eines Reisepasses ver- 
weigert werden. 
8 6. Die Polizeistation soll vor Ausstellung eines Reisepasses sich Ge- 
wißheit darüber verschaffen, ob der betreffende Eingeborene noch in einem 
Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht oder nicht. 
& 7. Einem Eingeborenen, dessen Dienst- oder Arbeitsvertrag noch nicht 
abgelaufen ist, darf ein Reisepaß nicht ausgestellt werden, es sei denn, daß der 
Dienstherr sein schriftliches Einverständnis hierzu erklärt. 
$ 8. Verlorene und unkenntlich gewordene Paßmarken und Reisepss® 
sind unverzüglich bei der zuständigen Polizeistation durch neue zu ersetzen, unl 
zwar verlorene gegen Entrichtung einer Gebühr von 1 M. 
$ 9. Zur Ablieferung der Paßmarke oder des Reisepasses eines Verstor- 
benen an die nächste Polizeistation sind folgende Personen der Reihenfolge nach 
verpflichtet: 
1. der bisherige Dienstherr, 
2. der Stammesälteste, 
3. der Vormann oder der Werftälteste, 
4. die erwachsenen Kinder, die Eltern, die Geschwister des Verstorbenen der 
Reihenfolge nach, 
diejenigen Personen, die seine Behausung geteilt oder, falls der Tod auf 
der Reise eintrat, ihn begleitet haben. 
$ 10. Die Paßmarke besteht in einem sichtbar zu tragenden Metallstück. 
welches außer seiner Bezeichnung als Paßmarke die Reichskrone, den Namen 
des Distrikts oder Bezirks und die laufende Nummer aufweist. 
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