Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Deutsch-Südwestafrika 18. 8. 1907. 349 
Die Nummer der Paßkarte stimmt mit der Nummer überein, unter welcher 
ihr Inhaber in dem Eingeborenen-Register der Aufsichtsbehörde (vgl. $ 3 der 
'erordnung, betr. Maßregeln zur Kontrolle der Eingeborenen, vom 18. August 
1907)*) eingetragen ist. 
$ 11. Der Reisepaß wird nach folgendem Muster ausgestellt: 
Eingeborenen - Reisepaß. 
Deutsch-Südwestafrika. 
Ordnungsnummer: ..... ... 
Name des Inhabers (einschl. Beiname) 
Stammeszugehörigkeit .......................... ........... 
Wohnort ..................... nn: 
Nummer der Pafsmarke (nur falls Rückkehr beabsichtigt) 
Dienstverhältnis (eventl. zu streichen) .............................. ... 
Reiseziel (nebst Vermerk, ob Rückkehr beabsichtigt) 
Reiseroute... ......................... 
Reisezweck u emmieiiienee nennen 
Reisezeit und Tag der Abreise .............ucaccacccaaacoooooc.. 
Führt mit sich: (Zahl und Bezeichnung des Viehs usw.) 
Ausgefertigt ..................................... , den .........o... kannniennen 190 . 
Unterschrift des Beamten. (Dienststempel.) 
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& 12. Eine Paßmarke ist nur gültig für den Distrikt oder Bezirk, der auf 
ihr vermerkt ist; ein Reisepaß nur für die darin angegebene Zeit und Route. 
8 13. Der Inhaber eines Reisepasses oder einer Bescheinigung gemäß $ 4 
dieser Verordnung, der in den Distrikt oder Bezirk, in welchem er bisher wohn- 
haft war, zurückzukehren beabsichtigt, muß das Eintreffen am Ziel der Reise 
durch die Person, zu der er sich begeben wollte, falls diese ein Weißer ist, in 
allen übrigen Fällen durch einen dort befindlichen Beamten oder, wenn ein 
solcher nicht vorhanden, durch einen sonstigen Weißen auf der Rückseite des 
Reisepasses oder der Bescheinigung vermerken lassen. 
Diese Personen sind zur Erteilung eines bezüglichen Vermerks verpflichtet. 
8 14. Es ist verboten, einen paßpflichtigen Eingeborenen, der nicht im 
Besitze einer gültigen Paßmarke oder eines gültigen Reisepasses ist, Dienst, 
Unterkunft, Unterhalt oder solche Unterstützung zu gewähren, die der Ver- 
letzung der Paßvorschriften durch den Eingeborenen Vorschub leisten könnte. 
8 15. Das Verabfolgen von Eisenbahn- oder Schiffsfahrkarten an Ein- 
geborene ohne gültigen Paß ist verboten. 
8 16. Jeder paßpflichtige Eingeborene kann von jedem Weißen angehalten 
und, wenn er ohne gültigen Paß betroffen wird, dem nächsten Polizeibeamten 
übergeben werden. Ist ein Polizeibeamter nicht in der Nähe und wird der Fest- 
genommene infolgedessen wieder losgelassen, so ist der nächsten Polizeistation 
oder Polizeipatrouille bei erster Gelegenheit Anzeige zu erstatten. 
Wird der Eingeborene der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der 
88 2, 3, 13 schuldig befunden, so wird er nach den für die Bestrafung Eingeborener 
geltenden Bestimmungen bestraft. Für die Beobachtung dieser Vorschriften 
durch Kinder zwischen 7 und 14 Jahren sind die Eltern oder sonstigen Aufsichts- 
personen verantwortlich. 
#*) Oben Nr. 212.
	        
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