Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

350 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Eine weitere Bestrafung auf Grund des $ 4 der Verordnung, betr. Maß- 
regeln zur Kontrolle der Eingeborenen, vom 18. August 1907 wird hierdurch 
nicht ausgeschlossen. 
Daneben hat der schuldige Eingeborene die durch seine Ergreifung und 
Ablieferung entstandenen Kosten zu tragen. 
8 17. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der $$ 9, 13 Abs. 2, 14. 
15, auch wenn sie auf Fahrlässigkeit beruhen, werden mit Geldstrafe bis zu 
600 M. bestraft, an deren Stelle, wofern der Zuwiderhandelnde ein Eingeborener 
ist, Bestrafung nach den für diese geltenden Bestimmungen treten kann. 
$ 18. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
Mit dem Tage des Inkrafttretens sind die in den einzelnen Bezirken er- 
lassenen Vorschriften, welche eine Paßpflicht der Eingeborenen zum Gegen- 
stand haben, aufgehoben. 
Windhuk, den 18. August 1907. 
Der Kaiserliche Unterstaatssekretär 
beauftragt mit Wahrnehmung der Gouvernementsgeschäfte: 
v. Lindequist. 
214. Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
Dienst- und Arbeitsverträge mit Eingeborenen des südwestafrikanischen 
Schutzgebiets. Vom 18. August 1907.*) 
(Kol. Bl. S. 1179.) 
Auf Grund des 8 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 313) 
sowie des $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betr. die 
seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht 
der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, wird hiermit für 
den Bereich des südwestafrikanischen Schutzgebietes verordnet, was folgt: 
$ 1. Verträge mit Eingeborenen, die das vierzehnte Lebensjahr über- 
schritten haben, über Dienst- oder Arbeitsleistungen (Dienstverträge), erlangen. 
sofern sie auf längere als einmonatige Dauer abgeschlossen werden, ihre Gültig- 
keit erst durch Aushändigung eines von der zuständigen Polizeibehörde ausge 
fertigten Dienstbuches an den Dienstherrn. Die Polizeibehörde hat sich vor 
Aushändigung des Dienstbuches zu vergewissern, daß der Eingeborene nicht noch 
durch einen früheren Dienstvertrag gebunden ist und daß der Inhalt des Ver- 
trages dem Dienstverpflichteten genügend verständlich geworden ist und seine 
Zustimmung gefunden hat. Über die Aushändigung des Dienstbuches ist seitens 
der Polizeibehörde ein Vermerk in das Dienstbuch zu machen. 
Der Abschluß eines Dienstvertrages ist in dem Eingeborenen-Register 
(8 3 der Verordnung betr. Maßregeln zur Kontrolle der Eingeborenen vom 
18. August 1907)**) bei dem Namen des verpflichteten Eingeborenen zu ver 
merken. 
$ 2. Das Dienstbuch, dessen Titel neben dem Namen des Eingeborenen 
auch dessen Stammeszugehörigkeit und die Nummer seiner Paßmarke anzugeben 
hat, muß enthalten: 
1. den Namen des Dienstherrn; 
“) Vgl. hierzu den nachstehenden R.E. 
*#) Oben Nr. 212.
	        
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