Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Deutsch-Südwestafrika 18. 8. 1907. 351 
2. den Tag des Dienstantritts; 
3. die Dauer des Dienstverhältnisses und die Kündigungsfrist, wo eine solche 
vereinbart ist; 
4. die Höhe und Art der dem Eingeborenen zu gewährenden Vergütung. 
8 3. In Bezirken, in denen wegen weiter Entfernung der Polizeistationen 
die Durchführung der Vorschrift des 8 1 erheblichen Schwierigkeiten begegnen 
würde, kann durch Verfügung des Gouverneurs an Stelle des Dienstbuchs ein 
vom Dienstherrn und Dienstverpflichteten unterzeichneter schriftlicher Vertrag 
treten, von dem der Dienstverpflichtete eine Abschrift zu erhalten hat. 
Ist der Dienstverpflichtete nicht imstande, die Sprache des Dienstherrn zu 
verstehen, so ist ihm der Inhalt des Vertrages durch einen Dolmetscher zu er- 
klären und daß dies geschehen, vom Dienstherrn unter der Vertragsurkunde zu 
vermerken. 
Abschrift der Vertragsurkunde ist dem zuständigen Bezirks- oder Distrikts- 
amt zur Genehmigung einzureichen. 
$ 4. Kein Eingeborener, der das 14. Lebensjahr überschritten hat, darf 
ein neues Dienst- oder Arbeitsverhältnis eingehen oder seinen bisherigen Be- 
schäftigungsort ohne schriftliche Erlaubnis seines Dienstherrn verlassen, bevor 
die zuständige Polizeibehörde in seinem Dienstbuche die Beendigung des bis- 
herigen Dienstverhältnisses vermerkt und ihm das Dienstbuch ausgehändigt hat. 
Der Dienstherr ist verpflichtet, das Dienstbuch vor Ablauf des Dienstvertrages 
der zuständigen Polizeibehörde unter Angabe des Beendigungsgrundes des Dienst- 
verhältnisses einzureichen. 
Ist an Stelle des Dienstbuches ein schriftlicher Vertrag getreten, so darf 
der Eingeborene ein neues Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht eingehen, bevor 
ihm von dem Dienstherrn die Vertragsurkunde mit einem Vermerk über Be- 
endigung des Dienstverhältnisses ausgehändigt worden ist. Daß dies geschehen 
ist, hat der Dienstherr nach Ablauf des Dienstvertrages der zuständigen Polizei- 
behörde unter Angabe des Grundes der Lösung des Dienstverhältnisses alsbald 
mitzuteilen. 
8 5. Dienst- und Arbeitsverträge mit Eingeborenen dürfen auf längere 
als einjährige Dauer nicht geschlossen werden. 
Wird ein über einen Monat hinausgehendes Dienst- oder Arbeitsverhältnis 
nach Ablauf der vereinbarten Zeit fortgesetzt, so gilt der Vertrag, wenn nicht 
eine andere Vereinbarung getroffen worden ist, als für die gleiche Zeit erneuert, 
für die er bisher geschlossen war. In einem solchen Falle ist ein Vermerk über 
die Verlängerung des Dienstverhältnisses von dem Dienstherrn in das Dienst- 
buch einzutragen. Dieser Vermerk ist von dem Dienstherrn und dem Einge- 
borenen zu unterzeichnen. 
8 6. Der Dienstherr ist zur Entlassung des eingeborenen Bediensteten 
vor Ablauf der vertragsmäßigen Dienstzeit wie auch ohne Einhaltung der etwa 
vereinbarten Kündigungsfrist berechtigt, wenn ein wichtiger Grund dafür vor- 
Als solcher ist insbesondere anzusehen: 
wiederholter Ungehorsam;; 
Aufreizung zum Ungehorsam; 
Diebstahl; 
Weglaufen; 
eine durch eigenes ‚Verschulden herbeigeführte längere Arbeitsunfähigkeit; 
eine länger als vier Wochen anhaltende Erkrankung. 
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