Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

860 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Jeder Kanuführer erhält für Fahrten bis zu 3 Tagen Dauer 1 M, für 
längere Fahrten 2 M. mehr als der Ruderer. Naturalverpflegung neben dem 
Lohn wird nicht gewährt. Für Fahrten, welche in diesem Verzeichnis nicht aıf- 
geführt sind, ist ein Tagelohn von 1,80 M. bei Berechnung der Vergütungen 
in Anrechnung zu bringen. 
b) Tarif der für Eilkanufahrten von Duala. aus zu zahlenden 
  
  
  
  
  
  
  
Vergütungen. 
Hin- und Rückfahrt [Dauer Zu zahlen für: 
der 
von | nach Fahrt | 1 gr. Kanu | 1 kl. Kanu | 1 Ruderer Bemerkungen 
oder umgekehrt 
Tage M. M. M. 
Duala Victoria B 20,00 _ 9,00 Weil über See zu 
2: fahren, ein Tag mehr 
„ Bimbia 8 15,00 7,50 6,50 gerechnet. Alsgroße 
» Tiko 2 10,00 6,00 3,50 Kanus gelten Kann: 
von 17 m Länge 
„ Mundame 6 24,00 12,00 11,00 darüber, als kleine 
„ Dibombari 1 5,00 2,50 1,50 solche von 8—16 m 
„ Abo 8 13,00 8,00 6,50 jTänge. 
„ Njanga 5 20,00 10,00 9,00 Länge des Anzahl 
. Kanus |ı der 
„ Jabassi 8 12,00 6,00 6,50 m ; Ruderer 
» Dibamba 3 12,00 6,00 6,60 20 13 
„ Ndonga 8 12,00 6,00 5,50 18 11 
„ Ndokotunda | 3 12,00 6,00 5,50 1 1 
. Edea 5 20,00 10,00 9,00 14 8 
„ Malimbs 4 20,00 10,00 7,50 12 1 
10° 6 
» Buellaba 2 10,00 6,00 3,50 8 | 5 
| 
  
  
  
  
  
  
Jeder Kanuführer erhält für Fahrten bis zu 3 Tagen Dauer i M,, für 
längere Fahrten 2 M. mehr als der Ruderer. Naturalverpflegung neben dem 
Lohn wird nicht gewährt. Für Fahrten, welche in diesem Verzeichnis nicht auf- 
geführt sind, ist ein Tagelohn von 1,80 M. bei Berechnung der Vergütung 
zugrunde zu legen. 
Buea, den 22. August 1907. 
Der Gouverneur. 
1.A.: Kalkmann. 
220. Runderlals des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
Entschädigung für Nichtbenutzung von Dienstwohnungen und Erstattung 
von Übernachtungskosten auf Dienstantrittsreisen. Vom 23. August 1907. 
Ich mache darauf aufmerksam, daß, wenn wegen Mangel an Wohnungen 
in Dienstgebäuden oder in dienstlich gemieteten Gebäuden eine Dienstwohnung 
nicht gewährt werden kann, oder wenn auf Antrag aus besonderen Gründen die 
Benutzung der Dienstwohnung erlassen worden ist, ausschließlich nur die zu-
	        
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