860 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Jeder Kanuführer erhält für Fahrten bis zu 3 Tagen Dauer 1 M, für
längere Fahrten 2 M. mehr als der Ruderer. Naturalverpflegung neben dem
Lohn wird nicht gewährt. Für Fahrten, welche in diesem Verzeichnis nicht aıf-
geführt sind, ist ein Tagelohn von 1,80 M. bei Berechnung der Vergütungen
in Anrechnung zu bringen.
b) Tarif der für Eilkanufahrten von Duala. aus zu zahlenden
Vergütungen.
Hin- und Rückfahrt [Dauer Zu zahlen für:
der
von | nach Fahrt | 1 gr. Kanu | 1 kl. Kanu | 1 Ruderer Bemerkungen
oder umgekehrt
Tage M. M. M.
Duala Victoria B 20,00 _ 9,00 Weil über See zu
2: fahren, ein Tag mehr
„ Bimbia 8 15,00 7,50 6,50 gerechnet. Alsgroße
» Tiko 2 10,00 6,00 3,50 Kanus gelten Kann:
von 17 m Länge
„ Mundame 6 24,00 12,00 11,00 darüber, als kleine
„ Dibombari 1 5,00 2,50 1,50 solche von 8—16 m
„ Abo 8 13,00 8,00 6,50 jTänge.
„ Njanga 5 20,00 10,00 9,00 Länge des Anzahl
. Kanus |ı der
„ Jabassi 8 12,00 6,00 6,50 m ; Ruderer
» Dibamba 3 12,00 6,00 6,60 20 13
„ Ndonga 8 12,00 6,00 5,50 18 11
„ Ndokotunda | 3 12,00 6,00 5,50 1 1
. Edea 5 20,00 10,00 9,00 14 8
„ Malimbs 4 20,00 10,00 7,50 12 1
10° 6
» Buellaba 2 10,00 6,00 3,50 8 | 5
|
Jeder Kanuführer erhält für Fahrten bis zu 3 Tagen Dauer i M,, für
längere Fahrten 2 M. mehr als der Ruderer. Naturalverpflegung neben dem
Lohn wird nicht gewährt. Für Fahrten, welche in diesem Verzeichnis nicht auf-
geführt sind, ist ein Tagelohn von 1,80 M. bei Berechnung der Vergütung
zugrunde zu legen.
Buea, den 22. August 1907.
Der Gouverneur.
1.A.: Kalkmann.
220. Runderlals des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend
Entschädigung für Nichtbenutzung von Dienstwohnungen und Erstattung
von Übernachtungskosten auf Dienstantrittsreisen. Vom 23. August 1907.
Ich mache darauf aufmerksam, daß, wenn wegen Mangel an Wohnungen
in Dienstgebäuden oder in dienstlich gemieteten Gebäuden eine Dienstwohnung
nicht gewährt werden kann, oder wenn auf Antrag aus besonderen Gründen die
Benutzung der Dienstwohnung erlassen worden ist, ausschließlich nur die zu-