Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

363 Zweiter Teil: Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete. 
2. auf dem Schriftstück zu vermerken, ob der Inhalt desselben von dem 
Eingeborenen genehmigt ist, 
3. das Schriftstück mit seinem eigenen Namen unter Angabe seines Wohn- 
ortes zu unterzeichnen und, falls ein Dolmetscher verwendet ist, Namen 
und Wohnort desselben auf dem Schriftstück anzugeben. 
8 2. Wer für einen schreibensunkundigen Eingeborenen ein an eine 
Privatperson gerichtetes Schriftstück anfertigt, hat das Schriftstück mit seinem 
eigenen Namen unter Angabe seines Wohnortes zu unterzeichnen. 
$ 3. Übertretungen dieser Vorschriften werden an Nichteingeborenen 
mit Geldstrafe bis zu 100 M., an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Haft bis 
zu zwei Wochen tritt, an Eingeborenen unter analoger Anwendung des vor- 
bezeichneten Strafrahmens nach Maßgabe der Verfügung des Reichskanzlers 
vom 22. April 1896*) bestraft. 
8 4. Diese Verordnung tritt am 1. November 1907 in Kraft. 
Lome, den 26. August 1907. Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
223. Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend Heimbeförderung 
von Privatangestellten und unterhaltlosen Weilsen. Vom 26. August 190. 
(Kol. Bl. 8. 980. Amtabl. 8.179.) 
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1% 
S. 813) in Verbindung mit $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. Sep- 
tember 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet: 
8 1. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre außerhalb des Schutzgebiets be 
heimateten weißen Angestellten, welche nicht in der Lage sind, die Kosten der 
Heimreise zu tragen, auf eigene Kosten nach Europa zu befördern, wenn das 
Vertragsverhältnis durch Zeitablauf oder durch Entlassung bzw. Kündigung 
seitens’ des Arbeitgebers beendet ist oder wenn der Angestellte durch Krankheit 
gezwungen ist, das Schutzgebiet zu verlassen. 
Diese Verpflichtung erlischt mit Ablauf von einem Monat nach Beendi- 
gung des Vertragsverhältnisses oder mit dem Eintritt der Angestellten in den 
Dienst eines anderen Arbeitgebers. 
$ 2. Der Führer eines Schiffes hat die von ihm mitgebrachten Weißen, 
welche beim Betreten des Schutzgebiets nicht im Besitze von 700 M. sind oder 
nicht nachweisen können, daß sie im Schutzgebiet eine Anstellung erworben 
haben, auf Aufforderung des Gouvernements unverzüglich wieder an Bord zu 
nehmen. 
$ 3. Zuwiderhandlungen gegen $ 2 dieser Verordnung werden mit Geld- 
strafe bis zu 600 M., an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle Gefängnisstrafe 
bis zu drei Monaten tritt, bestraft. 
Das Gouvernement ist berechtigt, bei Nichterfüllung der in den 8 1 
und 2 bestimmten Verpflichtungen die Heimbeförderung der Angestellten oder 
Mittellosen auf Kosten der Verpflichteten zu bewirken. 
8 4. Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft. 
Lome, den 26. August 190%. Der Gouverneur 
Graf Zech. 
*) D. Kol. Gesezgeb. II S. 215.
	        
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