364 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Dienstes am linken Oberarm eine weiße Binde mit rotem Kreuz (Genfer Kreu:)
zu tragen.
2. Jedem Gesundheitsaufseher wird vom zuständigen Regierungsarzt ein
Kontrollbezirk zugeteilt.
8. Die Kontrolle des Bezirks ist nach näherer Anordnung des Regierungs-
arztes durchzuführen.
4. Zu seinem Ausweis erhält der Gesundheitsaufseher eine vom Regierungs-
arzt auszustellende Karte, auf welcher die Kontrolliage angegeben sind.
5. Der Gesundheitsaufseher hat den Bewohnern seines Bezirks die Tage
und die ungefähre Tageszeit, zu welcher er die Kontrolle vornehmen wird, min-
desteus einen Tag vorher anzuzeigen und sie dabei ausdrücklich darauf hinn-
weisen, daß zur Kontrollzeit sämtliche Räume zum Zwecke der Besichtigung zu
öffnen sind und daß der Besitzer oder ein Vertreter desselben zu dieser Zeit auf
dem Grundstück anwesend zu sein hat.
6. Beim Betreten eines Grundstücks hat sich der Gesundheitsaufseher an
den Besitzer oder den Vertreter zu wenden und ihn aufzufordern, ihn bei der Be
sichtigung zu begleiten, oder zu diesem Zwecke einen Beauftragten zu stellen.
1. Wird der Besitzer oder ein Vertreter nicht angetroffen, so hat sich der
Gesundheitsaufseher an dessen Frau oder einen anderen Familienangehörigen
mit derselben Aufforderung zu wenden.
8. Die Kontrolle selbst hat sich vor allem darauf zu erstrecken, daß die
Bestimmungen der Verordnung, betreffend die Bekämpfung der Mückengefahr.
innegehalten werden.
Insbesondere hat er darauf zu achten, daß Gefäße, in denen bestimmung:>-
gemäß Wasser aufbewahrt wird, mit mückensicherem Verschluß versehen oder
mindestens jeden vierten Tag vollständig entleert werden oder, daß das darin
angesammelte Wasser mit Petroleum oder dergleichen versetzt ist. Werden in
solchen Behältern Mückenlarven gefunden, so ist dies ein sicheres Zeichen, dab
den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprochen ist.
Der Gesundheitsaufseher hat ferner darauf zu achten, daß Konserven-
büchsen, Flaschen, nicht gebrauchte Töpfe, Näpfe, Schalen u. dgl. so aufbewahrt
werden, daß sich in ihnen kein Wasser ansammeln kann, und daß Abfallstofe.
Scherben u. dgl. nur an den dafür bestimmten Stellen abgelagert werden un!
nicht, wie es häufig geschieht, in den Busch oder auf das Nachbargrundstück
geworfen werden. Besondere Aufinerksamkeit hat er auf Wassertöpfe, Trink-
flaschen unter den Betten, Wasserbehälter für Geflügel, unter Holzhaufen ver-
borgene Töpfe, aufgestapelte Kistenblecheinsätze zu richten. Er hat ferner
darauf zu achten, daß die Höfe und deren Umgebung sauber und von Buschwerk
freigehalten werden, damit sie übersichtlich sind. Dabei ist jedoch zu bemerken,
daß ein Grundbesitzer die Umgebung seines Hofes nur insoweit zu reinigen hat.
als sie zu seinem Grundstück gehört.
Die Badeplätze in den Gehöften sind stets zu kontrollieren. Werden sie
gerade benutzt, so hat der Gesundheitsaufseher vor dem Betreten des Badeplatzes
den Badenden von der vorzunehmenden Kontrolle in Kenntnis zu setzen, damit
er sich bekleiden kann.
9. Bemerkt der Gesundheitsaufseher Ordnungswidrigkeiten, so hat er die
Bewohner zu ihrer sofortigen Beseitigung aufzufordern. Er hat hierbei die Be-
wohner immer wieder durch Rat und Tat zu belehren und die Ausführung der Ar-
beiten zu überwachen oder, wenn sie größeren Umfangs sind, sich möglichst noch
an demselben Tage von der erfolgten Ausführung zu überzeugen.