Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

366 
Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
2. 
20. 
.21. 
22. 
Es gewährt Unterkunft und Verpflegung: 
a) Angehörigen des Gouvernements einschließlich der Schutz 
truppe, ferner Angehörigen der Reichspostverwaltung, der 
Kaiserlichen Marine und der deutschen Konsulate; 
b) Privatpersonen. 
Bei Erteilung der Zusage wird im Falle gleichzeitiger Anmeldung die 
vorstehende Reihenfolge, und unter beiden Klassen werden die Personen 
mit einem ärztlichen Attest zunächst berücksichtigt. 
Nicht aufgenommen werden: 
a) Farbige und Mischlinge; 
b) Kranke, deren Leiden übertragbar ist, und Personen, die durch ein 
offensichtliches Leiden oder auf andere Weise zur Belästigung der 
übrigen Kurgäste Veranlassung geben können. 
Unterkunft allein oder Verpflegung allein werden nicht gewährt, son- 
dern nur volle Pension. 
Jeder Kurgast ist gehalten, die Bestimmungen der Hausordnung zu 
beachten, andernfalls ihm der weitere Aufenthalt im Sanatorium ver- 
sagt werden kann. 
Äußerer Verwaltungsdienst. Vollpreis. 
Der Pensionspreis (Vollpreis) für ein Zimmer im Einzelhause oder im 
südlichen Flügel des Kurhauses beträgt 7 Rp., für ein Zimmer im nörd- 
lichen Flügel des Kurhauses 5 Rp. 
Bei Benutzung eines ganzen Einzelhauses oder zweier Zimmer im 
Kurhause durch eine Person ist der doppelte Preis zu zahlen. 
Kinder unter 10 Jahren zahlen die Hälfte, wenn kein besonderes 
Zimmer für sie beansprucht wird. Für zwei zahlende Kinder ist ein 
besonderes Zimmer zuständig. Kinder unter 3 Jahren, für die weder 
ein besonderes Zimmer noch Beköstigung vom Sanatorium geliefert 
wird, sind frei. Werden für sie Lebensmittel vom Sanatorium erbeten, 
so ist die Festsetzung des Preises dem Ermessen des leitenden Arztes 
überlassen. 
Der Tag der Aufnahme wird nicht, der des Abgangs voll in Anrechnung 
gebracht. 
Vorzugspreise., 
Angehörigen des Kaiserlichen Gouvernements einschließlich 
der Schutztruppe sowie denjenigen der Reichspost, der Marine 
und der Kaiserlichen Konsulatsverwaltung können 
Vorzugspreise von 5 Rp. für ein Zimmer im Einzelhause oder im süd- 
lichen Flügel des Kurhauses und von 31, Rp. im nördlichen Flügel des 
Kurhauses gewährt werden, sofern das Gouvernement eine 
solche Vergünstigung im Einzelfalle bewilligt. 
Die Vorzugspreise können auch für Angehörige des Kaiserlichen 
Gouvernements, die ihre Dienstperiode um mindestens ein Jahr ver- 
längern, sowie für deren Ehefrauen und Kinder, selbst wenn diese allein 
das Sanatorium aufsuchen, sowie für die in ihrer Begleitung befind- 
lichen weißen Dienstboten auf begründeten Antrag vom Gouvernement 
gewährt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.