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Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
2.
20.
.21.
22.
Es gewährt Unterkunft und Verpflegung:
a) Angehörigen des Gouvernements einschließlich der Schutz
truppe, ferner Angehörigen der Reichspostverwaltung, der
Kaiserlichen Marine und der deutschen Konsulate;
b) Privatpersonen.
Bei Erteilung der Zusage wird im Falle gleichzeitiger Anmeldung die
vorstehende Reihenfolge, und unter beiden Klassen werden die Personen
mit einem ärztlichen Attest zunächst berücksichtigt.
Nicht aufgenommen werden:
a) Farbige und Mischlinge;
b) Kranke, deren Leiden übertragbar ist, und Personen, die durch ein
offensichtliches Leiden oder auf andere Weise zur Belästigung der
übrigen Kurgäste Veranlassung geben können.
Unterkunft allein oder Verpflegung allein werden nicht gewährt, son-
dern nur volle Pension.
Jeder Kurgast ist gehalten, die Bestimmungen der Hausordnung zu
beachten, andernfalls ihm der weitere Aufenthalt im Sanatorium ver-
sagt werden kann.
Äußerer Verwaltungsdienst. Vollpreis.
Der Pensionspreis (Vollpreis) für ein Zimmer im Einzelhause oder im
südlichen Flügel des Kurhauses beträgt 7 Rp., für ein Zimmer im nörd-
lichen Flügel des Kurhauses 5 Rp.
Bei Benutzung eines ganzen Einzelhauses oder zweier Zimmer im
Kurhause durch eine Person ist der doppelte Preis zu zahlen.
Kinder unter 10 Jahren zahlen die Hälfte, wenn kein besonderes
Zimmer für sie beansprucht wird. Für zwei zahlende Kinder ist ein
besonderes Zimmer zuständig. Kinder unter 3 Jahren, für die weder
ein besonderes Zimmer noch Beköstigung vom Sanatorium geliefert
wird, sind frei. Werden für sie Lebensmittel vom Sanatorium erbeten,
so ist die Festsetzung des Preises dem Ermessen des leitenden Arztes
überlassen.
Der Tag der Aufnahme wird nicht, der des Abgangs voll in Anrechnung
gebracht.
Vorzugspreise.,
Angehörigen des Kaiserlichen Gouvernements einschließlich
der Schutztruppe sowie denjenigen der Reichspost, der Marine
und der Kaiserlichen Konsulatsverwaltung können
Vorzugspreise von 5 Rp. für ein Zimmer im Einzelhause oder im süd-
lichen Flügel des Kurhauses und von 31, Rp. im nördlichen Flügel des
Kurhauses gewährt werden, sofern das Gouvernement eine
solche Vergünstigung im Einzelfalle bewilligt.
Die Vorzugspreise können auch für Angehörige des Kaiserlichen
Gouvernements, die ihre Dienstperiode um mindestens ein Jahr ver-
längern, sowie für deren Ehefrauen und Kinder, selbst wenn diese allein
das Sanatorium aufsuchen, sowie für die in ihrer Begleitung befind-
lichen weißen Dienstboten auf begründeten Antrag vom Gouvernement
gewährt werden.