Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

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Deutsch-Ostafrika 6. 9. 1907. 367 
Art der Unterkunft. 
Unteroffiziere des Gouvernements und der Schutztruppe sowie Deck- 
offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften der Marine haben nur An- 
spruch auf Aufnahme im nördlichen Flügel des Kurhauses. 
Antrag auf Aufnahme. 
Wer ım Sanatorium Aufnahme als Kurgast zu finden wünscht, hat mög- 
lichst einen telegraphischen oder schriftlichen Antrag beim Sanatorium 
zu stellen unter Angabe seiner Adresse, des Tages der Aufnahme, der 
gewünschten Unterkunft (Einzelhaus oder Kurhaus) und der voraus- 
sichtlichen Dauer des Aufenthalts. 
Ist Platz vorhanden, so erhält der Antragsteller einen Aufnahme- 
schein, der bei der Ankunft dem Verwalter auszuhändigen ist. 
Wegen etwa gewünschter Abholung von der Bahnstation, Stel- 
lung von Reittieren oder Tragstühlen hat sich der Kurgast mit dem 
Sanatorium unmittelbar in Verbindung zu setzen. 
Bei Verspätung in der Ankunft ohne Mitteilung an das Sana- 
torium wird der Platz nur auf die Dauer von zwei Tagen freigehalten. 
Verpflegung. 
Die Verpflegung ist für sämtliche Kurgäste gleich und findet für die 
Bewohner der Einzelhäuser und des südlichen Kurhausflügels im 
südlichen Flügel des Kasinos statt; den Bewohnern des nördlichen 
Flügels ist die nördliche Hälfte des Kasinos vorbehalten. Besondere 
Verpflegung ist mit Genehmigung des leitenden Arztes gestattet, Jedoch 
ist dieselbe besonders zu bezahlen; die Preise sind dem Ermessen des 
Arztes überlassen. 
In den Wohnzimmern werden die Hauptmahlzeiten nur auf ärzt- 
liche Anordnung verabreicht. Wünscht ein Kurgast das erste Früh- 
stück in seinem Zimmer einzunehmen, so tritt ein Aufschlag von }2 Rp. 
pro Frühstück ein. 
Eigene Getränke mitzubringen, ist nicht gestattet. Die Getränke werden 
durch das Sanatorium beschafft und zegen Forderungszettel abgegeben. 
Preisliste liegt im Speisezimmer aus. 
Jedem erkrankten Kurgast steht freie ärztliche 
Behandlung und freie Medizin zu. Er ist gehalten, 
denAnordnungen des Arztes nachzukommen. 
Beleuchtung und Heizung. 
Das Sanatorium sorgt unentgeltlich für Beleuchtung und Heizung. 
Bedienung und Wäsche. 
Jeder Gast, außer Unteroffizieren des Gouvernements und der Schutz- 
truppe sowie Deckoffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften der 
Marine, ist verpflichtet, einen farbigen Diener mitzubringen, der auf 
Anordnung des leitenden Arzter auch zur Bedienung bei Tisch heran- 
gezogen werden kann. 
Die Gäste sind gehalten, durch ihre Diener ihre Wohnung und 
Nebenräume säubern und in Ordnung halten zu lassen.
	        
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