Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

368 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
33. Das Sanatorium liefert Tisch- und Bettwäsche sowie Handtücher un- 
entgeltlich. Die Gäste haben Gelegenheit, ihre Privatwäsche bei dem 
Wäscher des Sanatoriums waschen zu lassen. Das Sanatorium über 
nimmt für die Privatwäsche keine Verantwortung. Badewäsche wird 
im allgemeinen nicht geliefert. Beschwerden über den Wäscher sind 
beim leitenden Arzt oder dem Verwalter anzubringen. Die Waschpreise 
unterliegen der Festsetzung des leitenden Arztes. 
Spiel- und Lesezimmer. 
34. Über die Abgabe der Bücher der Bibliothek trifft der Leiter des Sana- 
toriums die notwendigen Anordnungen. Beim Entleihen von Büchern 
ist eine Kaution von 3 Rp. zu hinterlegen, die bei der Rückgabe der 
Bücher zurückerstattet wird. 
35. Sämtliche Spieleinrichtungen, die Büchersammlung und die ausliegen- 
den Zeitungen stehen den Gästen unentgeltlich zur Verfügung. 
Ausflüge. 
86. Zu Ausflügen können vollständige Reiseausrüstungen für täglich 3 Rp. 
sowie Reittiere für täglich 4 Rp. ermietet werden. Bei Ausflügen von 
mehr als eintägiger Dauer ist der Kurgast verpflichtet, für die Ver- 
pflegung des Tieres und des Wärters zu sorgen, für letzteren bis zu einer 
Höhe von 15 Heller täglich. 
Zu Spazierritten werden Reittiere gestellt zu folgenden Preisen: 
Bis zu zwei Stunden 1 Rp., für einen halben Tag 2 Rp., für einen ganzen 
Tag 4 Rp. 
Daressalam, den 6. September 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. V.: v. Winterfeld. 
228. Runderlals des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betreffend 
Etatsüberschreitungen bei den Betriebsverwaltungen. 
Vom 9. September 1907. 
Im Verfolge des Runderlasses vom 26. Dezember 1904.*) 
Von der allgemeinen Regel, wonach zu Etatsüberschreitungen wie zu außer- 
etatsmäßigen Ausgaben vor Einleitung der Ausgabe die Zustimmung des Reichs- 
Kolonialamtes nachzusuchen ist, kann abgesehen werden, wenn bei den Be- 
triebsverwaltungen (Eisenbahnen, Hafenanlagen, Forstverwaltung. 
Flottille, Sanatorien usw.) solche Mehraufwendungen lediglich durch eine nicht 
vorherzusehende Verkehrssteigerung bedingt werden. Auch in diesem 
Fall scheidet jedoch die Ergreifung neuer Maßnahmen (wie Erhöhung von 
Remunerations- und Lohnsätzen u. dgl.) grundsätzlich aus; es würde also hierzu 
gegebenenfalls vorher die diesseitige Zustimmung einzuholen sein. Natur- 
gemäß bedingt aber die Verkehrssteigerung neben der Erhöhung der Ausgaben 
auch eine entsprechende Vermehrung der Einnahmen. 
Um in solchen Fällen baldmöglichst unterrichtet und in der Lage zu sein, 
je nach den Umständen Stellung zu nehmen, ersuche ich ergebenst, mir halb- 
  
*) Nicht abgedruckt.
	        
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