Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Runderlaß d. Staatssekr. d. R.K.A. 9.9.1907. — D.8.W.A. 9. 9.1907. — Togo 9.9.1007. 369 
jährlich — und zwar für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September zum 
1. Januar, für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März zum 1. Juli in Form 
anliegender Nachweisung*) — ohne Begleitbericht — Mitteilung zu machen. 
Berlin, den 9. September 1907. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialanıts. 
Dernburg. 
229. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
die Verzollung von Essenzen usw. mit geringem Alkoholgehalt. 
Vom 9. September 1907. 
Es sind in letzter Zeit häufig in das Schutzgebiet alkoholhaltige Essenzen 
und Extrakte eingeführt worden, deren Alkoholgehalt nur ein ganz geringer war. 
Die Essenzen und Extrakte dienten zur Herstellung sogenannter alkoholfreier 
Limonaden und erhielten im Auslande nur deshalb eine geringe Beimischung 
von Alkohol, um dadurch die Haltbarkeit der Ware während des Transports zu 
sichern. Derartige alkoholhaltige Essenzen und Extrakte dem Zollsatze der 
Tarifnummer A 1I e des neuen Zolltarifs**) zu unterwerfen, würde nicht im 
Sinne des Tarifs liegen. 
Ich bestimme daher, daß alkoholhaltige Essenzen und Extrakte bis zu 
cinem Alkoholgehalt von höchstens 3% nach Tralles zollfrei abzulassen sind. 
Ferner sind vereinzelt ursprünglich alkoholfrei hergestellte Biere und 
Weine mit einem ganz geringen Alkoholgehalt eingegangen, der sich durch 
Nachgärung der alkoholfreien Biere und Weine in den Flaschen entwickelte. 
Ich bestimme, daß derartige Biere und Weine bis zu einem Alkoholgehalt von 
höchstens 1% nach Tralles ebenfalls zollfrei bleiben. 
Windhuk, den 9. September 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
v.Schuckmann. 
230. Verfügung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Schreibweise 
und Anwendung geographischer Namen und die Wahl geographischer 
Bezeichnungen. Vom 9. September 1907. 
(Amtsbl. 8. 206.) 
Das Reichs-Kolonialamt hat genehmigt, daß künftig neben den im Kolo- 
nialblatt vom 1. September 1903 (S. 453 und 454) veröffentlichten Grundsätzen 
für die Namengebung, Namenübersetzung, Schreib- und Sprechweise der geogra- 
phischen Namen in den deutschen Schutzgebieten***) folgende Regeln zu be- 
folgen sind: 
1. Die Anwendung von diakritischen Zeichen, insbesondere auch der bisher 
vielfach gebräuchlichen Zeichen n und vh, hat zu unterbleiben. 
Dagegen ist bei aufeinander folgenden Vokalen, die nicht als Diphthong aus- 
gesprochen werden sollen (ei, eu) das Trema anzuwenden, z. B. Glei. In Fällen, 
*, Nicht mit abgedruckt. 
“*) Vom 13. Februar 1907. Oben Nr. 56. 
#8) D, Kol. Gesetzgeb. 1903 S. 191. 
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung XI (1907). 24
	        
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