Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Vertrag über den Eisenbahnbau Lüderitzbucht— Kubub 16. 1. 06. 19 
88 Ordnungsvorschriften. 
1. Die Firma ist dafür verantwortlich, daß alle Angestellten und Arbeiter 
die für die Bauausführung gültigen gesetzlichen, polizeilichen und sonstigen 
Vorschriften befolgen. Insbesondere haftet sie für die Tüchtigkeit der Rüstun- 
gen, Transportbrücken und sonstigen Bauvorrichtungen. 
2. Die Firma hat sämtliche Arbeiten so zu regeln, daß die ihnen beiwoh- 
nende Gefahr soweit vermindert wird, als es die Natur der Arbeiten und das ge- 
steckte Ziel gestatten. 
89 Zollfreiheit. 
Die Firma genießt Zollfreiheit für die Einfuhr aller Gegenstände in das 
Schutzgebiet, deren sie zur Erfüllung dieses Vertrages bedarf. 
$ 10. Gebrauch der Lieferungsgegenstände und Anlagen. 
1. Die Firma ist befugt, sämtliche Gegenstände und Anlagen, die sie in 
Ausführung dieses Vertrages geliefert und hergestellt hat, zur weiteren Erfül- 
lung dieses Vertrages zu gebrauchen. 
2. Sie ist gehalten, die Lieferungsgegenstände und Anlagen vor jeder sach- 
widrigen Behandlung zu schützen und sie bei der Gesamtabnahme in einem Zu- 
stande zu übergeben, wie er der naturgemäßen Abnutzung entspricht. 
3. Sollten die in der Baubeschreibung vorgesehenen Fahrzeuge für die 
Bauzeit nicht genügen, so hat die Firma weitere Fahrzeuge, ebenso wie die son- 
stigen Baugeräte und Baumaschinen zu Lasten des Baukontos zu beschaffen und 
nach Gebrauch zugunsten des Baukontos zu veräußern. 
811. Telegramme. 
1. Amtliche Telegramme sind kostenlos zu befördern. 
3. Die Firma ist befugt, und falls der Eisenbahn-Kommissar es verlangt, 
verpflichtet, Privattelegramme auf der Bahnleitung zu befördern, soweit dies 
ohne Behinderung des Baufortschritts und mit dem vorhandenen Personal mög- 
lich ist. Sie hat dabei die Bestimmungen zu beobachten, die die Reichs-Postver- 
waltung hierfür festsetzen wird. 
3. Ausgaben und Einnahmen aus diesem Telegranımverkehr gelten als 
Bauausgaben und Baueinnahmen. 
8 12. Betrieb der Bahn während des Baues. 
1. Die Firma hat die Bahn entsprechend dem Fortschritte des Vorbaues 
in kurzen Teilstrecken für Militärtransporte zu eröffnen, sobald der Eisenbahn- 
Kommissar die Strecken für betriebsfähig erklärt hat. Die Bemessung der 
Länge der Teilstrecken steht dem Eisenbahn-Kommissar zu. 
2. Auf den zu eröffnenden Teilstrecken hat die Firma bis zur Hauptabnahme 
der Bahn auf Verlangen durchschnittlich an jedem Werktage 35 t während des 
Vorbaues und 70 t während des Ausbaues landeinwärts zu befördern. Sofern die 
Militärverwaltung im Durchschnitt nicht die Beförderung solcher Mengen für 
militärische Zwecke verlangt, ist die Firma verpflichtet, auf Verlangen Post- 
sachen (nach den Bestimmungen vom 28. Mai 1879, betreffend die Verpflichtungen 
der Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung zu Leistungen für die Zwecke des 
Postdienstes) und so viel Privatgut neben dem Militärgut zu befördern, bis die 
oben festgesetzte Gesamtleistung erreicht wird. Jeder auf Verlangen des Eisen- 
bahn-Kommissars eingestellte Personenwagen rechnet dabei für 7 t Frachtgut. 
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