Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

370 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
in denen durch Anwendung des Tremas die Aussprache zweifelhaft wird, z. B. 
bei au, ist ausnahmsweise ein Trennungsstrich statthaft, z. B. A-utele, Kwa-u. 
2. Historisch bzw. allgemein gebräuchlich gewordene Namen sind, auch 
wenn sie nicht den an Ort und Stelle von den Einheimischen angewendeten ent- 
sprechen, auf den Karten als amtliche, von dem Weißen in erster Linie zu ge 
brauchende durch stärkere Schrift hervorzuheben, die anderen in feinerer Schrift 
und in Klammern darunter zu setzen, z. B. Dagomba (Dagbon), Adele (Bedert), 
Ntribü (Delo, Lölo), Basarı (Bassar). 
3. Für geographische Bezeichnungen sollen, wenn irgend möglich, nur 
deutsche Ausdrücke angewendet werden. 
Für das Wort „Savanne“ soll „Steppe“ gebraucht werden, und zwar „Baun- 
steppe“, „Grassteppe“. 
Im Süden des Schutzgebiets wird für die dort charakteristische YVege 
tationsform öfters das Wort „Buschland‘“ anzuwenden sein. 
Bei Wäldern sind die Unterscheidungen „Buschwald“ und „Hochwald“ zu 
wählen. Statt Galleriewald ist „Uferwald“ zu schreiben. 
Eine von der Regierung für einheimische, durchreisende Händler ein- 
gerichtete Unterkunftsstelle, wie sie sich vielfach in oder in der Nähe von Ort- 
schaften befinden, ist als „Herberge“ zu bezeichnen. 
Von farbigen Händlern in der Nähe von Ortschaften und in der Wildnis 
gebaute Grashütten, die zum Übernachten von Karawanen benutzt werden, sind 
als „Hüttenlager“ zu benennen. Die entsprechende Haussa-Bezeichnung „Songo“ 
soll vermieden werden. 
Amtliche, für durchreisende Weiße bestimmte Häuser und auch die ge 
wöhnlich unbesetzten Regierungsnebenstellen, die nach Bedarf als Verwaltungs- 
stützpunkte gebraucht werden, heißen „Rasthöfe“, 
Abgesehen von den Zollämtern sind Stellen, an denen Zoll erhoben wird, 
als „Zollhebestellen“ zu bezeichnen. Posten, auf denen eine von Polizisten be 
setzte Wache steht, wo aber nicht verzollt wird, sind als „Grenzposten“ zu kenn- 
zeichnen, anstatt wie bisher Polizeistationen. 
Statt der Bezeichnung Farmen ist „Felder“ zu wählen, statt Farmhütten 
„Feldhütten“, statt „Farmweg“ „Feldweg“. 
Ein Ackerdorf (Farmdorf), dessen Name zufällig noch nicht festgestellt 
werden konnte, ist als „Weiler“ zu bezeichnen. 
Der Ausdruck „Lagune“ wird beibehalten. 
Dagegen ist für „Plateau“ das Wort „Hochfläche“, für „Massiv“ „Gebirgs- 
stock“ anzuwenden. 
Lome, den 9. September 1907. Der Gouverneur 
GrafZech. 
231. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, 
betreffend die Einziehung des Stammesvermögens der Witbooi- usw. 
Hottentotten sowie der Roten Nation und der Bondelzwarts einschl. der 
Swartmodder-Hottentotten. Vom 11. September 1907. 
(Kol. Bl. S. 981.) 
Die am 8. Mai 1907 verfügte Einziehung des gesamten beweglichen und 
unbeweglichen Stammesvermögens der Witbooi-, Bethanier-, Franzmann- und 
Feldschuhträger-Hottentotten sowie der Roten Nation von Hoakhanas und der
	        
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