D.8.W.A.11.9. 1907. — Vertret. d. Fiskus 18. 9. 1907. — Verpflegungsvorschr. 13. 9.1907. 371
Bondelzwarts- einschließlich der Swartmodder-Hottentotten*) ist mit Ablauf
des 8. September d. Js. unanfechtbar geworden.
Dies wird gemäß $ 5 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Ein-
ziehung von Vermögen Eingeborener im südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom
26. Dezember 1905**) hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Wiındhuk, den 11. September 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v.Schuckmann.
232. KRunderlafs des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betreffend
die Vertretung des Fiskus durch die den Gouvernements der Schutz-
gebiete nachgeordneten Behörden. Vom 13. September 1907.
Eine Prüfungsbemerkung des Rechnungshofes gibt mir Veranlassung, im
Anschluß an den Runderlaß vom 8. April 1901 (D. Kol. Gesetzgeb. Bd. 6 S. 297)
darauf hinzuweisen, daß die nachgeordneten Behörden in den Schutzgebieten zur
Vertretung des Fiskus bei Vornahme von Rechtsgeschäften nur insoweit be-
rechtigt sind, als der Gouverneur innerhalb seiner Vertretungsbefugnisse sie dazu
ermächtigt hat. Diese Ermächtigung muß ausdrücklich erfolgt sein; aus der
bloßen Zuweisung eines bestimmten Geschäftskreises oder der Zuweisung von
Etatsmitteln an eine Behörde ist eine stillschweigende Ermächtigung, in den
Grenzen jenes Geschäftskreises oder jener Mittel den Fiskus rechtsgeschäftlich zu
vertreten, noch nicht herzuleiten. Sollten in dringenden Fällen Behörden sich
genötigt sehen, ohne die Ermächtigung einen Vertrag abzuschließen, so darf dies
nur unter Vorbehalt der Genehmigung des Gouverneurs geschehen.
Euere Exzellenz ersuche ich ergebenst, die Ihnen untergeordneten Dienst-
stellen mit entsprechender Weisung zu versehen.
Berlin, den 13. September 1907.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
Il. V.: Conze.
233. Erlals des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts an den Gouver-
neur von Deutsch-Ostafrika, betreffend $ 7 der Verpflegungsvorschriften.
Vom 13. September 1907.***
Die in dem vorbezeichneten Berichte behandelte Frage wegen der Hand-
babung des 8 7 der Verpflegungsvorschriften vom 30. April 18964) gegenüber
solchen erkrankten Funktionären, die zwar in ihrer eigenen Wohnung verblieben
sind oder bei der Schwere ihrer Krankheit nach Bescheinigung der zuständigen
Sanitätsperson oder in deren Ermangelung des Stationschefs in ein Lazarett
oder eine Krankenstube hätten aufgenommen werden müssen, wenn diese Einrich-
tungen bzw. der erforderliche Platz darin vorhanden gewesen wäre, ist diesseits
in dem abschriftlich beifolgenden, an den Rechnungshof gerichteten Schreiben
vom 28. Mai d. Js.tt) weiter erörtert worden. Nachdem der Rechnungshof
* Oben Nr 135
*#) D. Kol Gesetzgeb 1905 8 284.
###) Auch den (ionverneuren von Kamerun und Togo zur Nachachtung mitgeteilt
+) D Kol. Gesetzgeb. VI 8. 109.
+fı Nicht mit abgedruckt
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