372 weiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
diesen Ausführungen mit dem Bemerken zugestimmt hat, daß ihnen beim Pri-
fungsgeschäfte werde Rechnung getragen werden, treffe ich nunmehr in der Sachr
folgende Entscheidung:
1. Die in Fällen der vorbezeichneten Art bei einer von seiten der Be-
hörde erfolgenden Entnahme der Krankenverpflegung aus einer Messe,
einem Gasthause oder einem sonstigen Privatbetriebe entstehenden not-
wendigen Kosten sind — für erkrankte Familienmitglieder in den bestimmung:-
mäßigen Grenzen — auf den Lazarettfonds zu übernehmen. Insoweit erleidet der
Erlaß vom 5. Juni 1905 — D. Kol. Gesetzgeb. Bd. 9 S. 160 — eine Einschränkung.
2. Hinsichtlich der von Funktionären aus eigenen Bestäuden ent
nommenen oder selbst angekauften Verpflegungsgegenstände und (k-
tränke behält es, gleichgültig, ob ein Einzelnachweis geführt oder ein Pauschal-
satz angefordert wird, bei den die Erstattung aus den Lazarettfonds aus-
schließenden Festsetzungen des Erlasses vom 5. Juni 1905 sein Bewenden.
Geeignetenfalls kann aber eine Entschädigung aus den Unterstützungsfonds —
in Grenzen der Mittel — in Aussicht genommen werden.
3. Der Runderlaß des Kaiserlichen Gouvernements vom 11. August 189°)
ist dahin abzuändern, daß im Eingang die Worte: „ist auch dann zuständig“ er-
setzt werden durch die Worte: „kann auch dann gewährt werden“.**)
Bei der tatsächlichen Handhabung der ihm hiernach zustehenden Ermäch-
tigung ist seitens des Gouvernements gemäß den vorstehenden Anweisungen
unter 1 und 2 zu verfahren.
Euerer Exzellenz stelle ich hiernach das weitere ergebenst anheim.
Berlin, den 13. September 1907.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
I. V.: Conze.
234. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend
den allgemeinen Frachtsatz. Vom 14. September 1407.
In Übereinstimmung mit der Militärverwaltung wird der allgemeine
Frachtsatz***) von 12 auf 10 Pfennige für 100 kg und 1 kmt) herabgesetzt.
Dieser Satz tritt mit dem 1. Oktober dieses Jahres in Kraft.
Windhuk, den 14. September 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I. A.: Bruhns.
235. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend
die Kosten der Tierimpfungen. Vom 16. September 1907.
Für Tierimpfungen, die im Intersse der Seuchenbekämpfung von den Re-
gierungstierärzten ausgeführt werden (Lungenseuche-, Milzbrand-, Rinderpest-
impfungen), ist vorläufig eine Gebühr von den Besitzern nicht zu erheben.
Es sind jedoch die Kosten der Tagegelderliquidationen sowie die ent-
“) D Kol. Gesetzgeb. VI S 115
*#) Geschehen durch Verfügung des Gouverneurs vom 12. November 1907, unten Nr 2:9.
###) D,.h. der von der Regierung für Transporte über Land (mit Wagen usw.) gezabite
Frachtsatz.
7) Gemäß Berichtigung vom 21. September 1907.