Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

372 weiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
diesen Ausführungen mit dem Bemerken zugestimmt hat, daß ihnen beim Pri- 
fungsgeschäfte werde Rechnung getragen werden, treffe ich nunmehr in der Sachr 
folgende Entscheidung: 
1. Die in Fällen der vorbezeichneten Art bei einer von seiten der Be- 
hörde erfolgenden Entnahme der Krankenverpflegung aus einer Messe, 
einem Gasthause oder einem sonstigen Privatbetriebe entstehenden not- 
wendigen Kosten sind — für erkrankte Familienmitglieder in den bestimmung:- 
mäßigen Grenzen — auf den Lazarettfonds zu übernehmen. Insoweit erleidet der 
Erlaß vom 5. Juni 1905 — D. Kol. Gesetzgeb. Bd. 9 S. 160 — eine Einschränkung. 
2. Hinsichtlich der von Funktionären aus eigenen Bestäuden ent 
nommenen oder selbst angekauften Verpflegungsgegenstände und (k- 
tränke behält es, gleichgültig, ob ein Einzelnachweis geführt oder ein Pauschal- 
satz angefordert wird, bei den die Erstattung aus den Lazarettfonds aus- 
schließenden Festsetzungen des Erlasses vom 5. Juni 1905 sein Bewenden. 
Geeignetenfalls kann aber eine Entschädigung aus den Unterstützungsfonds — 
in Grenzen der Mittel — in Aussicht genommen werden. 
3. Der Runderlaß des Kaiserlichen Gouvernements vom 11. August 189°) 
ist dahin abzuändern, daß im Eingang die Worte: „ist auch dann zuständig“ er- 
setzt werden durch die Worte: „kann auch dann gewährt werden“.**) 
Bei der tatsächlichen Handhabung der ihm hiernach zustehenden Ermäch- 
tigung ist seitens des Gouvernements gemäß den vorstehenden Anweisungen 
unter 1 und 2 zu verfahren. 
Euerer Exzellenz stelle ich hiernach das weitere ergebenst anheim. 
Berlin, den 13. September 1907. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
I. V.: Conze. 
234. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
den allgemeinen Frachtsatz. Vom 14. September 1407. 
In Übereinstimmung mit der Militärverwaltung wird der allgemeine 
Frachtsatz***) von 12 auf 10 Pfennige für 100 kg und 1 kmt) herabgesetzt. 
Dieser Satz tritt mit dem 1. Oktober dieses Jahres in Kraft. 
Windhuk, den 14. September 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. A.: Bruhns. 
235. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
die Kosten der Tierimpfungen. Vom 16. September 1907. 
Für Tierimpfungen, die im Intersse der Seuchenbekämpfung von den Re- 
gierungstierärzten ausgeführt werden (Lungenseuche-, Milzbrand-, Rinderpest- 
impfungen), ist vorläufig eine Gebühr von den Besitzern nicht zu erheben. 
Es sind jedoch die Kosten der Tagegelderliquidationen sowie die ent- 
“) D Kol. Gesetzgeb. VI S 115 
*#) Geschehen durch Verfügung des Gouverneurs vom 12. November 1907, unten Nr 2:9. 
###) D,.h. der von der Regierung für Transporte über Land (mit Wagen usw.) gezabite 
Frachtsatz. 
7) Gemäß Berichtigung vom 21. September 1907.
	        
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