Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

D. Ostafr. 18. 9. 1907. — D. Südwestafrika 18.9. 1907. — Togo 20.9. 1807. 375 
239. Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Einführung 
eines Zolles auf getrocknete Fische und die zollfreie Zulassung fran- 
zösischen Geldes bis zum Einzelbetrage von 20. M. 
Vom 20. September 1907. 
(Kol. Bl. 8.1134. Amtsbl S. 191.) 
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 
S. 813) in Verbindung mit $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. Sep- 
tember 1903 (D. Kol. Bl. S. 509) wird hiermit in Abänderung der Verordnung vom 
29. Juli 1904,*) betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen, verordnet, was folgt: 
$ 1. Ziffer 8 des Zolltarifes mit Gültigkeit vom 1. August 1904 erhält fol- 
gende Fassung: Fische afrikanischen Ursprungs, getrocknet, gesalzen, geräuchert, 
geröstet, gekocht oder gebraten 5 M. pro 100 kg. 
Die bisherige Ziffer 8 erhält die Ziffer 9. 
8 2. Bei Ziffer 12 der Zollfreiliste sind die Worte „und getrocknete“ zu 
streichen und bei Ziffer 31 ist nach den Worten „zugelassen sind“, hinzuzusetzen: 
„sowie Münzen und Geldzeichen französischer Währung bis zum Einzelbetrage 
von 20 M.“ 
$ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1907 in Kraft. 
Lome, den 20. September 1907. 
Der Gouverneur. 
Graf Zech. 
240. Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Heran- 
ziehung der Eingeborenen zu Steuerleistungen. Vom 20. September 1907. 
(Kol. Bl. 8. 1186. Amtesbl. S. 191.) 
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 
S. 813) in Verbindung mit $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. Sep- 
tember 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet: 
8$ 1. Die Eingeborenen dürfen durch die Verwaltungsbehörden nach Maß- 
gabe der folgenden Bestimmungen zu Steuerleistungen herangezogen werden. 
$ 2. Die Steuerleistungen bestehen in Steuerarbeiten, Lieferung von Er- 
zeugnissen und Geldabgaben. 
Das Reinigen der Wege ist Sache der anliegenden Gemeinden und nicht 
als Steuerleistung anzusehen. 
$ 3. Die zu leistenden Steuerarbeiten werden von den Verwaltungsbehör- 
den festgesetzt und möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Land- und Ort- 
schaften verteilt. 
Zu den Steuerarbeiten dürfen in der. Regel nur erwachsene männliche Ein- 
geborene, welche völlig arbeitsfähig sind, herangezogen werden. | 
Während der Hauptfarmzeit sind Steuerarbeiten auf das unbedingt not- 
wendige Maß zu beschränken. 
8 4. Die Zahl der von einem Eingeborenen zu leistenden Arbeitstage darf 
zwölf in jedem Jahre nicht übersteigen. Nur in Notfällen ist eine stärkere Heran- 
ziehung zu Steuerarbeiten zulässig. Jeder Eingeborene ist berechtigt, die Steuer- 
arbeit durch eine Geldabgabe abzulösen. Die Höhe der Geldabgabe ist nach den 
örtlichen Arbeitslöhnen zu berechnen. 
mn 
#) D. Kol. Gesetzgeb. 1904 S. 170.
	        
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