D. Ostafr. 18. 9. 1907. — D. Südwestafrika 18.9. 1907. — Togo 20.9. 1807. 375
239. Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Einführung
eines Zolles auf getrocknete Fische und die zollfreie Zulassung fran-
zösischen Geldes bis zum Einzelbetrage von 20. M.
Vom 20. September 1907.
(Kol. Bl. 8.1134. Amtsbl S. 191.)
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900
S. 813) in Verbindung mit $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. Sep-
tember 1903 (D. Kol. Bl. S. 509) wird hiermit in Abänderung der Verordnung vom
29. Juli 1904,*) betreffend die Erhebung von Einfuhrzöllen, verordnet, was folgt:
$ 1. Ziffer 8 des Zolltarifes mit Gültigkeit vom 1. August 1904 erhält fol-
gende Fassung: Fische afrikanischen Ursprungs, getrocknet, gesalzen, geräuchert,
geröstet, gekocht oder gebraten 5 M. pro 100 kg.
Die bisherige Ziffer 8 erhält die Ziffer 9.
8 2. Bei Ziffer 12 der Zollfreiliste sind die Worte „und getrocknete“ zu
streichen und bei Ziffer 31 ist nach den Worten „zugelassen sind“, hinzuzusetzen:
„sowie Münzen und Geldzeichen französischer Währung bis zum Einzelbetrage
von 20 M.“
$ 3. Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1907 in Kraft.
Lome, den 20. September 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
240. Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend die Heran-
ziehung der Eingeborenen zu Steuerleistungen. Vom 20. September 1907.
(Kol. Bl. 8. 1186. Amtesbl. S. 191.)
Auf Grund des $ 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900
S. 813) in Verbindung mit $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. Sep-
tember 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird folgendes verordnet:
8$ 1. Die Eingeborenen dürfen durch die Verwaltungsbehörden nach Maß-
gabe der folgenden Bestimmungen zu Steuerleistungen herangezogen werden.
$ 2. Die Steuerleistungen bestehen in Steuerarbeiten, Lieferung von Er-
zeugnissen und Geldabgaben.
Das Reinigen der Wege ist Sache der anliegenden Gemeinden und nicht
als Steuerleistung anzusehen.
$ 3. Die zu leistenden Steuerarbeiten werden von den Verwaltungsbehör-
den festgesetzt und möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Land- und Ort-
schaften verteilt.
Zu den Steuerarbeiten dürfen in der. Regel nur erwachsene männliche Ein-
geborene, welche völlig arbeitsfähig sind, herangezogen werden. |
Während der Hauptfarmzeit sind Steuerarbeiten auf das unbedingt not-
wendige Maß zu beschränken.
8 4. Die Zahl der von einem Eingeborenen zu leistenden Arbeitstage darf
zwölf in jedem Jahre nicht übersteigen. Nur in Notfällen ist eine stärkere Heran-
ziehung zu Steuerarbeiten zulässig. Jeder Eingeborene ist berechtigt, die Steuer-
arbeit durch eine Geldabgabe abzulösen. Die Höhe der Geldabgabe ist nach den
örtlichen Arbeitslöhnen zu berechnen.
mn
#) D. Kol. Gesetzgeb. 1904 S. 170.