Togo 20. 9. 1907. — Deutsch-Ostafrika 21. 9. 1907. 377
gesperrten Gebiet und anderen Landschaften und den Durchzug farbiger Händler
durch das gesperrte Gebiet zu gestatten.
Abgesehen hiervon kann der Gouverneur in besonderen Fällen auf Antrag
[Weißen und dem sie begleitenden farbigen Personal] Fremden*) den Auf-
enthalt in dem gesperrten Gebiet erlauben.
$ 4. Die Erteilung der Erlaubnis kann an Bedingungen, insbesondere die
Einhaltung gewisser Verkehrswege, die Vermeidung bestimmter Örtlichkeiten,
die Erfüllung besonderer Auflagen hinsichtlich des Verkehrs mit den eingebo-
renen Stämmen und deren Häuptlingen, geknüpft werden.
Für die Erfüllung der Bedingungen kann die Bestellung einer Sicherheit
ın Geld oder sicheren Wertpapieren mit der Maßgabe verlangt werden, daß die
gestellte Sicherheit, wenn die Nichterfüllung einer Bedingung amtlich fest-
gestellt wird, ohne weiteres an den Schutzgebietsfiskus verfällt, und daß die
Rückzahlung der nicht in Anspruch genommenen Sicherheit frühestens nach drei
Monaten seit dem Verlassen des gesperrten Gebiets verlangt werden kann.
8 5. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn derjenige, welcher sie
nachsucht, sich dem Schutzgebietsfiskus gegenüber vertragsmäßig zur Tragung
jedes von seinem eingeborenen Personal in dem gesperrten Gebiet vorsätzlich
oder fahrlässig verursachten Schadens verpflichtet.
Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann die Bestellung einer dem $ 4
Abs. 2 entsprechenden Sicherheit verlangt werden.
$ 6. Die Erlaubnis kann auf eine bestimmte Zeit erteilt werden. Sie ist
widerruflich.
8 7. Durch die Erlaubnis wird eine obrigkeitliche Gewährleistung für
die Sicherheit der in dem gesperrten Gebiet sich aufhaltenden Personen und
ihres Eigentums nicht begründet.
8 8. Die Vorschriften der $$ 2 bis 7 finden keine Anwendung auf in amt-
licher Eigenschaft reisende Beamte des Schutzgebiets und das sie begleitende
eingeborene Personal.
8 9. Zuwiderhandlungen werden an Nichteingeborenen mit Geldstrafe bis
zu 3000 M. oder Gefängnisstrafe bis zu drei Monaten, an Eingeborenen unter
analoger Anwendung des vorbezeichneten Strafrahmens nach Maßgabe der Ver-
fügung des Reichskanzlers vom 22. April 1896**) bestraft.
$ 10. Diese Verordnung tritt heute in Kraft.
Lome, den 20. September 1907.
Der Gouverneur.
Graf Zech.
242. Ergänzungsblatt III zum Tarif der Usambarabahn,***) heraus-
gegeben von der Deutschen Kolonial-Eisenbahnbau- und Betriebsgesell-
schaft, vom Gouverneur von Deutsch-Ostafrika bekannt gemacht am
21. September 1907).
(Amtl. Anz Nr. 22.)
Mit dem 1. Oktober 1907 treten folgende Tarifänderungen in Kraft:
I. Die Personenbeförderung findet fortan in drei Wagenklassen statt.
#) V. vom 22. November 1907, unten Nr. 287.
”) D. Kol. Gesetzgeb. II S. 216.
###) D. Kol. Gesetzgeb. 1908 S. 64.
7) Obne Unterschrift.