Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

878 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Büdsee-Schutzgebiete. 
Die bisherige II. Wagenklasse erhält die Bezeichnung I. Klasse, die bir- 
herige III. Wagenklasse behält diese Bezeichnung. 
Dazwischen wird eine besondere II. Wagenklasse eingeführt. 
Die bisherigen Fahrpreise der II. Klasse gelten für die nunmehrik 
I. Wagenklasse. Für die II. Wagenklasse sind die Fahrpreise in einer besonder: 
herausgegebenen Stations-Tariftabelle zum Einheitssatze von 2,5 Heller für dass 
Kilometer enthalten. 
II. Der Artikel Sisalhanf wird unter die nach dem Spezialtarif I zu be 
rechnenden Güter aufgenommen. 
III. Für Gummi (Kautschuk) ist die Fracht nach der allgemeinen Stück- 
gut- bzw. Wagenladungsklasse zu berechnen. 
IV. Die Wagenladungsfrachtsätze für Vieh kommen bei Verfrachtung von 
10 Stück Vieh und mehr in Anwendung. 
V. Zu jeder Sendung Vieh, für die die Fracht nach dem Wagenladung:»- 
frachtsatze bezahlt wird, wird ein Begleiter unentgeltlich befördert. Dem Be 
gleiter liegt die Beaufsichtigung des Viehes während des Transportes ob. 
243. Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend 
Gewährung von Prämien für Vertilgung von Raubzeug usw. 
Vom 23. September 1907. 
Unter Aufhebung der Verfügung vom 18. Mai 1903*) bestimme ich, dab 
die durch das Gouvernement und die Bezirksämter ausgesetzten Prämien für die 
Vertilgung von Raubzeug, Heuschrecken usw. nicht nur an Privatleute, sondern 
auch an Angehörige des Gouvernements und der Schutztruppe zu zahlen sind. 
Falls die überwiesenen Mittel nicht genügen, ist wegen Überweisung weiterer 
Mittel rechtzeitig Antrag beim Gouvernement zu stellen. 
Zur einheitlichen Regelung bestimme ich die Höhe der Prämien wir 
folgt: 
für einen Leoparden 
» »  “Geparden } IM. 
„ eine Hyäne | 
„ einen Luchs (gew. Rotkatze, Serval) 8 „ 
„> „» wilden Hund 
„ eine wilde Katze (Graukatze oder Ginsterkatze) 2 
»  „» eine Giftschlange . . . ed 
Zur Erlangung der Prämie ist der Schädel oder ganze Kopf des Tieres 
bei den zuständigen Bezirks- bzw. Distriktsämtern einzuliefern. Die Schädel 
sind nach Auszahlung der Prämic sofort zu verbrennen oder vor eventueller Rück- 
gabe an den Einlieferer derartig (eiwa durch Einschlagen eines dreieckigen 
Loches) zu zeichnen, daß eine Doppelzahlung von Prämien unbedingt ausge- 
schlossen ist. 
wi ndhuk, den 23. September 1907. 
” 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
I. A.: vw Eschstruth. 
*) In der D. Kol. Gesetzgeb. nicht abgedruckt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.