Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

20 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
3. Für Beraubungen der Transporte haftet die Firma nicht. 
4. Die Militärtransporte sollen tunlichst von WMilitärpersonen be- 
gleitet sein. 
5. Die Militärtransporte sind für die Zeit des Vorbaues frei, für die Zeit 
des Ausbaues sind die entstehenden und nachzuweisenden Selbstkosten dem Bau- 
konto wieder guizubringen. Für Privattransporte ist der jeweilige Tarif der 
Regierungsbahn Swakopmund— Windhuk zu berechnen. 
6. Die Angestellten des Gouvernements, die in besonderem Auftrage aus 
Anlaß des Bahnbaues die Strecke bereisen, sind mit ihrem Gepäck gebührenfrei 
zu befördern. 
7. Die Ausgaben und Einnahmen aus diesen Transporten gelten als Bau- 
ausgaben und als Baueinnahmen. 
8. Bis zum 15. eines jeden Monats hat die Firma dem Eisenbahn-Kon- 
missar eine Statistik über den militärischen und Privat- sowie Postverkehr des 
Vormonats in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Aus der Statistik müssen 
ersichtlich sein die Zahl der Personen und Personenkilometer, nach Wagen- 
klassen getrennt, und die Zahl der Gütertonnen und Tonnenkilometer, nach 
Warengattungen getrennt. 
9. Der gesamte Betrieb auf den für Militär- und Privattransporte eröff- 
neten Strecken unterliegt den preußischen Betriebsvorschriften für Kleinbahnen 
mit Maschinenbetrieb vom 13. August 1898 und den vom Kommissar genehmigten 
abändernden Bestimmungen. 
813. Überlassung und Ausbildung von Personal. 
1. Soweit die Firma ihrer Angestellten nach der Hauptabnahme der 
Bahn nicht mehr zur Abwicklung dieses Vertrages bedarf, hat sie sie mit deren 
Einverständnis auf Antrag ‘des Gouvernements zum Tage nach der Haupt- 
abnahme aus ihren Diensten zu entlassen und ihnen den Übertritt in die Dienste 
des Gouvernements zu gestatten, 
2. Die Firma wird darauf Bedacht nehmen, genügendes Personal für den 
Betrieb der Bahn bis zur Hauptabnahme nach den preußischen Betriebsvor- 
schriften für Kleinbahnen mit Maschinenbetrieb vom 13. August 1898 auszau- 
bilden. Sie ist hierzu verpflichtet, wenn das Gouvernement die Bezüge des aus- 
zubildenden Personals außerhalb dieses Vertrages zahlt. 
814. Abnahme. 
1. Der Firma gegenüber werden die vertraglichen Leistungen und Liefe- 
rungen der Firma durch den Eisenbahn-Kommissar abgenommen. 
2. Die Abnahme solcher Leistungen und Lieferungen, deren Prüfung 
später nicht mehr oder nur mit besonderen Unkosten möglich ist, z. B. die Ab- 
nahme der Bausohlen der einzuschüttenden Bauwerke usw., erfolgen schon 
während der Bauzeit. Die Firma hat diese Abnahme rechtzeitig zu beantragen. 
Die Gefahr und, soweit rechtlich möglich, das Eigentum an den so abgenom- 
menen Gegenständen und Anlagen bleibt bis zur Hauptabnahme der Bahn bei 
der Firma. 
3. Auf Verlangen der Kolonial-Abteilung hat die Firma zu Lasten ihrer 
Verwaltungskosten die aus der Heimat zur Lieferung kommenden Gegenstände 
durch einen von den Unterlieferanten vollständig unabhängigen Sach- 
verständigen vor der Verschiffung, vorläufig und unbeschadet der Rechte der 
Kolonial-Abteilung bzw. des Eisenbahn-Kommissars nach $ 5 Nr. 5 prüfen zu
	        
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