380 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Depot und folgt von da dem vierten Breitengrad östlich bis zur deutsch-frar-
zösischen Grenze.
Östgrenze und Südgrenze decken sich mit der deutsch-französischen
Grenze. .
V. Station Dume.
Westgrenze: von Atok am Njong nördlich den Omwang-Sumpf entlang. sw
daß die Omwangs sämtlich zum Bezirk Dume gehören, dann der Wute-Grenz
folgend bis zum Sanaga unter Einschluß der Landschaft von Deng-Deng.
Nordgrenze: den Sanaga aufwärts östlich bis zur deutsch-französischen
Grenze.
Ostgrenze: deutsch-französische Grenze südlich bis zum 4. Breitengrad.
Südgrenze: läuft entlang der Nordgrenze des Bezirks Lomie. Die Stron-
polizei auf dem Njong ist dem Bezirk Lomie übertragen.
VI. Bezirk Jafnde.
Strompolizei auf dem Njong vom Einfluß des Mopfuk in den Njong bi;
Onanabessa erhält Jaünde.
Westgrenze: vom Einfluß des Lumbe-Flusses in den Sanaga in südlicher
Richtung bis zum Dorfe Gangkok, von da südlich die Engelhardtsche Route
vom Jahre 1903 entlang südlich bis zum Njong beı Bigüe.
Nordgrenze: vom Einfluß des Lumbe in den Sanaga dem Lauf Je:
Sanagas aufwärts bis zur Wute-Grenze, jedoch eo, daß die nördlich des Sanagas
wohnenden Batis zum Bezirk Jaünde gehören; dann in östlicher Richtung
der südlichen Wute-Grenze folgend bis zur Westgrenze des Bezirks Dume.
ÖOstgrenze: von Norden nach Süden der Westgrenze des Bezirks Dume
folgend bis zum Njong bei Atok, dann Njong abwärts bis zur Einmündung
des Mopfuk ın den Njong, von da südlich der Ostgrenze der Jelinda entlans
bis zum Schnittpunkt der Bezirke Lomie und Ebolowa.
Südgrenze: von Osten nach Westen folgend der südlichen Grenze der
Gebiete der Jelinda, Woge-Jenge bis zum Gebiet der Woge-Sambo, dann der
Ostgrenze der Woge-Sambo folgend bis Widimenge am Njong, sodann X\jong
abwärts bis Bigüe. VII Station Joko.
Ihr unterstehen lediglich die Wutes und Tikars.
Buea, den 25. September 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
1.A.: Kalkmann.
245. Bekleidungsvorschrift für die berittene Landespolizei in Deutsch-
Südwestafrika. Vom 28. September 1907.
(Kol. Bl. 1908 8. 11.)
Unter Hinweis auf den $ 13 der Bestimmungen betreffend die Organisation
der Landespolizei für das südwestafrikanische Schutzgebiet vom 1. März 1W5*)
bestimme ich, daß beifolgende Bekleidungsvorschrift für die berittene Landes-
polizei in Südwestafrika mit dem 1. Oktober 1907 in Kraft tritt.
Windhuk, den 28. September 1907.
Der Kaiserliche Gouverneur.
v.Schuckmann.
*) D. Kol. Gesetzgeb. 1905 8. 64.