Deutsch-Südwestafrika 28. 9. 1907. 989
5 Bezeichnung
4 des Nähere Bezeichnung
I Stückes
C. Pferde-Ausrüstung.
1.] Zaumzeug. |Halfterzaum, bestehend aus Paradehalfter von naturfarbenem
Leder mit Schnallstößel in den Seitenringen zum Ein-
schnallen des Gebisses, Pelhamgebiß mit Scharnierbrechung
nebst Kinnkette (nicht Trensenbrechung), Kandaren und
Trensenzügel, Anbinderiemen aus geflochtenem Leder, auf
der einen Seite mit einem Ring, auf der anderen mit einem
Karabinerhaken versehen.
2. Sattel. Armeesattel neuester Probe, Gestell mit Sitzriemen aus einem
Stück gearbeitet. Schnürgurt aus Hanf.
3.1] Packtaschen.!7wei vordere, eine hintere (bis zur Einführung des neuen Ge-
wehrträgers eine vordere, zwei hintere, wie bei der Kaiser-
lichen Schutztruppe).
4. Woilach. |Wie bei der Kaiserlichen Schutztruppe (Unterlegdecke aus
braungrünem Tuch mit Kartentasche und Säbelwulst aus
naturfarbenem Leder).
5. | Spannfessel. |Wie bei der Kaiserlichen Schutztruppe.
Il. Anzugsbestimmungen.
A, Bezeichnung der Anzüge.
1. Dienstanzug.|Hut, Dienstrock, lange Hose oder Stiefelhose mit Gamaschen,
Überschnallkoppel, Mehrladepistole oder Säbel.
2. Kleiner |Hut oder Mütze, Dienstrock, lange Hose oder Stiefelhose mit
Dienstanzug.| Gamaschen, Unterschnallkoppel, Säbel.
3.1 Patrouillen- |Hut, Dienstrock, Stiefelhose mit Gamaschen, Überschnall-
Anzug. koppel mit Patrontaschen, Karabiner.
B. Bestimmungen über das Tragen der
unter A erwähnten Anzüge.
1.| Dienstanzug.|Beim Sicherheitsdienst innerhalb des Standortes, bei Meldun-
gen, Appells und vor Gericht; für Polizeiwachtmeister beim
. Revisionsdienst außerhalb des Standortes.
2.| Patrouillen- |Beim Dienst außerhalb des Standortes, bei den durch die In-
Anzug. spektion angeordneten militärischen Übungen und Besich-
tigungen.
3.1 Kleiner |Bei Zustellungen und Botengängen innerhalb des Standortes
Dienstanzug.| sowie als Ausgehanzug, mit Hut beim Kirchenbesuch; für
Wachtmeister beim Revisionsdienst innerhalb des Stand-
ortes.
C. Sonstiges.
1. Die Polizeiwachtmeister, Polizeisergeanten und Anwärter haben in und außer
Dienst Uniform zu tragen.
2. Das Tragen von Zivilkleidern ist gestattet:
a) den dauernd zur Geheimpolizei kommandierten Beamten;