Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

  
  
Deutsch-Südwestafrika 28. 9. 1907. 989 
5 Bezeichnung 
4 des Nähere Bezeichnung 
I Stückes 
C. Pferde-Ausrüstung. 
1.] Zaumzeug. |Halfterzaum, bestehend aus Paradehalfter von naturfarbenem 
Leder mit Schnallstößel in den Seitenringen zum Ein- 
schnallen des Gebisses, Pelhamgebiß mit Scharnierbrechung 
nebst Kinnkette (nicht Trensenbrechung), Kandaren und 
Trensenzügel, Anbinderiemen aus geflochtenem Leder, auf 
der einen Seite mit einem Ring, auf der anderen mit einem 
Karabinerhaken versehen. 
2. Sattel. Armeesattel neuester Probe, Gestell mit Sitzriemen aus einem 
Stück gearbeitet. Schnürgurt aus Hanf. 
3.1] Packtaschen.!7wei vordere, eine hintere (bis zur Einführung des neuen Ge- 
wehrträgers eine vordere, zwei hintere, wie bei der Kaiser- 
lichen Schutztruppe). 
4. Woilach. |Wie bei der Kaiserlichen Schutztruppe (Unterlegdecke aus 
braungrünem Tuch mit Kartentasche und Säbelwulst aus 
naturfarbenem Leder). 
5. | Spannfessel. |Wie bei der Kaiserlichen Schutztruppe. 
Il. Anzugsbestimmungen. 
A, Bezeichnung der Anzüge. 
1. Dienstanzug.|Hut, Dienstrock, lange Hose oder Stiefelhose mit Gamaschen, 
Überschnallkoppel, Mehrladepistole oder Säbel. 
2. Kleiner |Hut oder Mütze, Dienstrock, lange Hose oder Stiefelhose mit 
Dienstanzug.| Gamaschen, Unterschnallkoppel, Säbel. 
3.1 Patrouillen- |Hut, Dienstrock, Stiefelhose mit Gamaschen, Überschnall- 
Anzug. koppel mit Patrontaschen, Karabiner. 
B. Bestimmungen über das Tragen der 
unter A erwähnten Anzüge. 
1.| Dienstanzug.|Beim Sicherheitsdienst innerhalb des Standortes, bei Meldun- 
gen, Appells und vor Gericht; für Polizeiwachtmeister beim 
. Revisionsdienst außerhalb des Standortes. 
2.| Patrouillen- |Beim Dienst außerhalb des Standortes, bei den durch die In- 
Anzug. spektion angeordneten militärischen Übungen und Besich- 
tigungen. 
3.1 Kleiner |Bei Zustellungen und Botengängen innerhalb des Standortes 
Dienstanzug.| sowie als Ausgehanzug, mit Hut beim Kirchenbesuch; für 
  
Wachtmeister beim Revisionsdienst innerhalb des Stand- 
  
ortes. 
C. Sonstiges. 
1. Die Polizeiwachtmeister, Polizeisergeanten und Anwärter haben in und außer 
Dienst Uniform zu tragen. 
2. Das Tragen von Zivilkleidern ist gestattet: 
a) den dauernd zur Geheimpolizei kommandierten Beamten;
	        
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