Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

384 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
b) den übrigen Beamten, wenn es behufs Ausführung eines dienstlichen 
Auftrages besonders befohlen wird, wenn sie beurlaubt oder krank ge- 
meldet sind. 
3. Zivilkleider müssen angelegt werden bei Reisen auf nichtdeutschen Schiffen. 
auf JIleimatsurlaub sowie beim Aufenthalt im Auslande. 
4. Erscheint es einer Behörde zweckmäßig, daß unterstellte Beamte, die nich! 
der Geheimpolizei angehören, im Interesse des Dienstes dauernd Zivilkleider 
tragen, so ist hierzu die Genehmigung des Gouverneurs einzuholen. 
D. Schlußbestimmung. 
Die durch die Bekleidungsbestimmung vom 1. März 1905 vorgeschriebent:n 
Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke können bis zum 1. April 1908 aufgetragen 
werden. Bis auf weiteres können getragen werden: 
a) zum Patrouillenanzuge: Kordlitewken und Kordreithosen von dem für dir 
Kaiserlichen Schutztruppen vorgeschriebenen Schnitt und Stoff sowie 
hohe Stiefel; 
b) zum Ausgehanzuge: Khakeydrell und weiße Köperanzüge von dem für 
die Kaiserlichen Schutztruppen vorgeschriebenen Schnitt und Stof: 
jedoch sind bei a und b die Abzeichen, die nicht für die Landespolizti 
vorgeschrieben sind, zu entfernen und dafür die vorgeschriebenen Achsel- 
klappen, Abzeichen und Knöpfe anzulegen. 
246. Runderlals des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Neuordnung 
der Brüsseler Waffen- usw. und Spirituosenstatistik. 
Vom 28. September 1907. 
Im Interesse einer ausgiebigen und regelmäßigen Versorgung des in 
Brüssel errichteten internationalen Bureaus mit dem nach Art. 81 der Brüsseler 
Generalakte*) auszutauschenden Material ersuche ich das Bezirksamt — dir 
Station — ergebenst, in Zukunft die nachstehenden Grundsätze zu beobachten: 
Die gesamte für das internationale Bureau bestimmte Statistik über den 
Waffen- und Munitionsverkehr ist in einem Formular nach Muster der Anlage 1 
zu vereinigen. Ebenso ist die gesamte Statistik über den Spirituosenverkehr 
in einem Formular nach Muster der Anlage 2 zu vereinigen. Sollte eine der 
in den Formularen enthaltenen Spalten für das Bezirksamt — die Station — 
mangels bestehender Vorschriften ohne praktische Bedeutung sein, so ist die 
betreffende Spalte unausgefüllt zu lassen. Im Gegensatz hierzu sind die Spalten. 
für welche kein Material vorgelegen hat (etwa weil keine Bestrafungen erfolgt 
sind), durch einen Strich auszufüllen. Zu den Bestrafungen ist in jedem eit- 
zelnen Falle der Name des Bestraften und die strafbare Handlung anzugeben. 
Diese Nachbweisungen sind von sämtlichen Verwaltungsstellen, Zollstellen 
und Bezirksgerichten für jedes Kalendervierteljahr aufzustellen und unmittelbar 
nach Schluß hier einzureichen oder es ist Fehlanzeige zu erstatten. Die Nach- 
weisungen der bereits abgelaufenen Vierteljahre des laufenden Kalenderjahres 
sind sofort vorzulegen. Außerdem ersuche ich um umgehende Mitteilung sämt- 
licher im Kalenderjahre 1906 erfolgten Bestrafungen in der oben bezeichneten 
ausführlichen Weise. Hierzu ist eine Trennung nach den einzelnen Viertel- 
jahren nicht erforderlich. 
Sämtliche die Aufstellung der Brüsseler Waffen- usw. und Spirituosen- 
Statistik betreffenden früheren Verfügungen werden hiermit aufgehoben. 
*,D. Kol. Gesetzgeb. I 8. 127.
	        
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