Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

386 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Anlage 2. 
Nachweisung 
der in den . . . .. Bezirk eingeführten und daselbst erzeugten 
Spirituosen, der zur Anwendung gekommenen Zoll- und Steuersätze, der 
erteilten Schankkonzessionen und der Bestrafung wegen Zuwiderhandlung 
gegen die Vorschriften über den Verkehr mit Spirituosen für das. .te Kalender- 
  
vierteljahr 19 . 
  
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Spiritusquantums 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
247. Bestimmungen des Reichs-Kolonialamts für die Landesbeamten 
und sonstigen Angestellten in den Schutzgebieten, in der Fassung vom 
1. Oktober 1907.) 
I. 
1. Die Rechtsverhältnisse der Kolonialbeamten sind geregelt durch die 
9. August 1896 
‚NS- »tzbl. 1896, S. 6 d 
23. Mai 1901 (Reichs-Gesetzbl. 1896, S. 691 un 
1901, S. 189)**) und durch die in Gemäßheit derselben erlassenen Vorschriften 
des Reichskanzlers (einschließlich derjenigen des Auswärtigen Amts, Kolonial- 
Abteilung) bzw. des Reichs-Kolonialamis, soweit nicht insbesondere die nach- 
folgenden Bestimmungen maßgebend sind. Neben diesen haben etwaige münd- 
liche Vorbesprechungen sowie vorläufige Mitteilungen jeglicher Art keine Be- 
deutung. 
2. Die Dienstperiode beträgt im allgemeinen für die Beaniten in Kamerun 
und Togo 11% Jahre, in Deutsch-Ostafrika 2 Jahre, in Deutsch-Südwestafrika 
und der Südsce 3 Jahre. 
3. Die Beamten sind verpflichtet, die entsprechende Zeit in den Schutz- 
gebieten zu verbleiben, und zwar mit der Maßgabe, daß in besonderen Fällen, 
namentlich bei dem Mangel an gceienetem Ersatz oder wenn die Dampferver- 
bindungen es bedingen, das Kaiserliche Gouvernement eine Verschiebung der 
Rückreise anordnen kann. 
4. Dem Reichs-Kolonialamt und dem Kaiserlichen Gouvernement steht 
kraft des ihm auch ohne besonderen Vorbehalt zustehenden Widerrufsrechts 
die Befugnis zu, schon vor Ablauf der Dienstperiode sowie ohne Rücksicht auf 
die Dauer der Beurlaubung des betreffenden Beamten für den Kolonialdienst 
dlas Dienstverhältnis zu lösen. 
Kaiserliche Verordnung vom 
  
#) Die Bestimmungen, welche ohne Unterschrift ergangen sind, werden den An- 
nahmeerlassen der Kolonialbeamten als Anlage beigefügt. 
*%) D. Kol. Gesetzgeb. II S. 2660 und VI 8.3.
	        
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