Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Kamerun 28.9.1907. — Bestimm. d. Keichs-Kolonialamte f. d. Landesbeamten 1.10.1907. 387 
5. Dem Reichs-Kolonialamt steht ferner das Recht zu, die Beamten wäh- 
rend der Dienstperiode in ein anderes Schutzgebiet zu versetzen, wobei die 
Dienstperiode, sofern sie nicht von vornherein auf diesen Zeitraum bemessen 
ist, bis auf 3 Jahre verlängert werden kann. 
Nach ihrer Ankunft im Schutzgebiete haben sich die Beamten bei dem 
Herrn Gouverneur oder dessen Stellvertreter zum Dienstantritte zu melden. Die 
nach Ostafrika aus- bzw. wieder ausreisenden Beamten haben sich bei ihrem 
Eintreffen in Tanga bei dem dortigen Bezirksamt nach etwaigen Weisungen des 
Kaiserlichen Gouverneurs zu erkundigen. Das gleiche gilt für die nach Süd- 
westafrika aus- bzw. wieder ausreisenden Beamten bei dem Eintreffen in Swakop- 
mund oder Lüderitzbucht und für die nach Kamerun aus- bzw. wieder aus- 
reisenden Beamten in Victoria, Duala oder Kribi. 
6. Die Beamten erhalten in den Schutzgebieten freie Wohnung, an deren 
Stelle eine angemessene Mietsentschädigung gewährt werden kann. Ein gleiches 
gilt für die Angehörigen der Flottille während des Landaufenthalts in den Schutz- 
gebieten. 
‘. Sämtliche im Kolonialdienst stehende Personen haben sich selbst zu 
verpflegen, sofern nicht ausdrücklich freie Verpflegung neben dem Dienstein- 
kommen zugesichert worden ist; sie sind verpflichtet, auf Ersuchen an den Messe- 
einrichtungen nach Maßgabe der festgesetzten oder der noch zu treffenden all- 
gemeinen Bestimmungen teilzunehmen; für etwa gewährte freie Verpflegung wird, 
sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ein entsprechender Abzug 
von ihren Barbezügen gemacht. 
8. Die Beamten sind verpflichtet, den nach dem allgemeinen Urteile der 
Ärzte des Schutzgebietes als notwendig anerkannten ärztlichen Anordnungen 
nachzukommen, welche die Heilung von Malariafiebern, die Vermeidung von 
Rückfällen in diese Krankheit und damit zusammenhängend eine systematische 
Bekämpfung der Malariakraukheit überhaupt bezwecken. 
Im Falle einer Erkrankung erhalten die Beamten im Schutzgebiete freie 
ärztliche Behandlung und Medikamente und bei Aufnahme in ein Lazarett freie 
Verpflegung nach Maßgabe der bestehenden oder noch zu erlassenden Bestim- 
mungen. 
9. Wird durch ärztliche Bescheinigung die Tropendienstuntauglichkeit 
eines Beamten festgestellt, so bestimmt über den Zeitpunkt des Ausscheidens 
desselben aus dem Kolonialdienst und die bis dahin zu gewährenden Gebühr- 
nisse das Reichs-Kolonialamt nach freiem Ermessen. Das gleiche gilt für die 
Festsetzung der Vergütung der Heimreise, sofern die letztere wegen Tropen- 
dienstuntauglichkeit oder aus einem anderen Grunde vor Ablauf der ersten 
Dienstperiode notwendig geworden ist oder aber im Beurlaubtenverhältnis unter 
Fortgewährung der Tropenbezüge erfolgt. 
10. Verläßt der Beamte den Dienst vor Ablauf der festgesetzten Dienst- 
zeit eigenmächtig und ohne Genehmigung des Reichs-Kolonialamts oder ohne 
entsprechende ärztliche Anweisung, so geht er vom Tage des Verlassens des 
Dienstes ab aller seiner Ansprüche auf Gehalt, Heimreisekosten usw. verlustig 
und haftet für den Schaden, der dem Fiskus aus seiner Handlungsweise ent- 
steht, soweit nicht das Reichs-Kolonialamt aus Billigkeitsgründen die Schaden- 
ersatzansprüche geringer bemißt. Insbesondere hat er auf Erfordern auch die 
für die Ausreise erhaltenen Reisekosten und die Ausrüstungsgelder nach Ver- 
hältnis der Zeit, welche von der festgesetzten Dienstzeit noch rückständig ist, 
zu ersetzen. Das gleiche gilt bei vorzeitiger Heimsendung des Beamten infolge 
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