Bestimmungen des Reichs-Kolonialamts für die Landesbeanten 1.10.1907. 391
Kolonialamt zu richten; andernfalls müssen die Betreffenden gewärtig sein, daß
ihrem Antrage nicht mehr entsprochen wird. Vorschüsse auf Bezüge, welche
nicht etwa während der Dauer der Ausreise fällig werden, dürfen nach den all-
gemein geltenden Verwaltungsgrundsätzen nicht gewährt werden.
13. Eine Uniform darf auf nichtdeutschem Gebiete nicht angelegt
werden.
14. Diejenigen Beamten, welche sich im Militärverhältnisse befinden, haben
ihrem Bezirkskommando rechtzeitig von dem Antritt eines Heimatsurlaubs Mel-
dung zu machen und darauf hinzuweisen, daß sie etwaige militärische Übungen
während der Dauer des Urlaubs würden ableisten können, da Übungen bei den
Schutztruppen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen genehmigt werden
können.
15. Die dem Beurlaubtenstande des Heeres oder der Marine angehörenden
Beamten in den Schutzgebieten werden für den Fall einer Mobilmachung als
unabkömmlich erklärt; sie sind zur Nachsuchung eines besonderen Auslands-
urlaubs nicht verpflichtet, sie haben aber bei dem Bezirkskommando, dem sie
unterstellt sind, für die Zeit. ihres dienstlichen Aufenthalts in den Schutz-
gebieten die Befreiung von den gewöhnlichen Friedensobliegenheiten (Kontroll-
versammlungen usw.) ausschließlich der Übungen zu beantragen. Bei Einberufung
zur Ableistung einer Übung haben die Betreffenden von dem Gestellungsbefehl
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde alsbald Anzeige zu machen, welche erforder-
lichenfalls wegen ihrer Befreiung von derselben mit der Militärbehörde in Ver-
bindung treten wird.
16. Die im Militärverhältnisse stehenden Beamten haben, sobald sie einem
anderen Bezirkskommando unterstellt werden, hiervon dem Reichs-Kolonialamt
unverzüglich Mitteilung zu machen. Während der Dauer des Aufenthalts im
Schutzgebiete haben sich die Beamten hierzu der Vermittlung ihrer unmittel-
baren Vorgesetzten zu bedienen.
17. Die Beamten haben für die Begleichung etwa noch schwebender Ver-
bindlichkeiten, insbesondere auch etwaiger Steuerverpflichtungen, vor ihrer Ab-
reise Sorge zu tragen. Vor der Abreise haben die Beamten eine schriftliche Er-
klärung darüber abzugeben, daß sie wegen Begleichung etwa rückständiger
Steuerforderungen das Nötige veranlassen werden.
” 18. Diejenigen Funktionäre, die vor der Entsendung in der Heimat dem
Versicherungszwange unterlagen, sind verpflichtet, die Invalidenversicherung ge-
maß $ 14 Abs. 2, 145 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes während der
Dauer ihrer Verwendung im Schutzgebiet fortzusetzen. Es empfiehlt sich für
sie, zur späteren Verwendung eine Anzahl Versicherungsmarken mitzunehmen.
19. Fahrscheine für Ostafrika und Südwestafrika werden von der Deut-
schen Ostafrika-Linie in Hamburg, Gr. Reichenstr. 27, für Kamerun und Togo
von der Woermann- bzw. Hamburg-Amerika Linie daselbst ausgegeben; für
diese Linien ist die Firma Max Adler in Berlin NW 7, Neustädtische Kirchstr. 15,
Agentur.
Die Fahrscheine für die Reisen nach den Schutzgebieten der Südsee werden
bei Ausführung der Reise mit einem deutschen Dampfer beim Norddeutschen
Lloyd in Bremen, bei der Ausreise mit einem englischen Dampfer bei der Pen-
insular and Oriental Steam Navigation Company in London, Agentur Hermann
Binder, Hamburg, Brandstwiete 22, und bei der Ausreise mit einem französischen
Schiffe bei der Compagnie des Messageries Maritimes in Paris, Rue Vignon 1],
Agentur Eug. Cellier in Hamburg, Dovenflect 21, zu bestellen sein.