Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Bestimmungen des Reichs-Kolonialamts für die Landesbeanten 1.10.1907. 391 
Kolonialamt zu richten; andernfalls müssen die Betreffenden gewärtig sein, daß 
ihrem Antrage nicht mehr entsprochen wird. Vorschüsse auf Bezüge, welche 
nicht etwa während der Dauer der Ausreise fällig werden, dürfen nach den all- 
gemein geltenden Verwaltungsgrundsätzen nicht gewährt werden. 
13. Eine Uniform darf auf nichtdeutschem Gebiete nicht angelegt 
werden. 
14. Diejenigen Beamten, welche sich im Militärverhältnisse befinden, haben 
ihrem Bezirkskommando rechtzeitig von dem Antritt eines Heimatsurlaubs Mel- 
dung zu machen und darauf hinzuweisen, daß sie etwaige militärische Übungen 
während der Dauer des Urlaubs würden ableisten können, da Übungen bei den 
Schutztruppen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen genehmigt werden 
können. 
15. Die dem Beurlaubtenstande des Heeres oder der Marine angehörenden 
Beamten in den Schutzgebieten werden für den Fall einer Mobilmachung als 
unabkömmlich erklärt; sie sind zur Nachsuchung eines besonderen Auslands- 
urlaubs nicht verpflichtet, sie haben aber bei dem Bezirkskommando, dem sie 
unterstellt sind, für die Zeit. ihres dienstlichen Aufenthalts in den Schutz- 
gebieten die Befreiung von den gewöhnlichen Friedensobliegenheiten (Kontroll- 
versammlungen usw.) ausschließlich der Übungen zu beantragen. Bei Einberufung 
zur Ableistung einer Übung haben die Betreffenden von dem Gestellungsbefehl 
ihrer vorgesetzten Dienstbehörde alsbald Anzeige zu machen, welche erforder- 
lichenfalls wegen ihrer Befreiung von derselben mit der Militärbehörde in Ver- 
bindung treten wird. 
16. Die im Militärverhältnisse stehenden Beamten haben, sobald sie einem 
anderen Bezirkskommando unterstellt werden, hiervon dem Reichs-Kolonialamt 
unverzüglich Mitteilung zu machen. Während der Dauer des Aufenthalts im 
Schutzgebiete haben sich die Beamten hierzu der Vermittlung ihrer unmittel- 
baren Vorgesetzten zu bedienen. 
17. Die Beamten haben für die Begleichung etwa noch schwebender Ver- 
bindlichkeiten, insbesondere auch etwaiger Steuerverpflichtungen, vor ihrer Ab- 
reise Sorge zu tragen. Vor der Abreise haben die Beamten eine schriftliche Er- 
klärung darüber abzugeben, daß sie wegen Begleichung etwa rückständiger 
Steuerforderungen das Nötige veranlassen werden. 
” 18. Diejenigen Funktionäre, die vor der Entsendung in der Heimat dem 
Versicherungszwange unterlagen, sind verpflichtet, die Invalidenversicherung ge- 
maß $ 14 Abs. 2, 145 Abs. 1 des Invalidenversicherungsgesetzes während der 
Dauer ihrer Verwendung im Schutzgebiet fortzusetzen. Es empfiehlt sich für 
sie, zur späteren Verwendung eine Anzahl Versicherungsmarken mitzunehmen. 
19. Fahrscheine für Ostafrika und Südwestafrika werden von der Deut- 
schen Ostafrika-Linie in Hamburg, Gr. Reichenstr. 27, für Kamerun und Togo 
von der Woermann- bzw. Hamburg-Amerika Linie daselbst ausgegeben; für 
diese Linien ist die Firma Max Adler in Berlin NW 7, Neustädtische Kirchstr. 15, 
Agentur. 
Die Fahrscheine für die Reisen nach den Schutzgebieten der Südsee werden 
bei Ausführung der Reise mit einem deutschen Dampfer beim Norddeutschen 
Lloyd in Bremen, bei der Ausreise mit einem englischen Dampfer bei der Pen- 
insular and Oriental Steam Navigation Company in London, Agentur Hermann 
Binder, Hamburg, Brandstwiete 22, und bei der Ausreise mit einem französischen 
Schiffe bei der Compagnie des Messageries Maritimes in Paris, Rue Vignon 1], 
Agentur Eug. Cellier in Hamburg, Dovenflect 21, zu bestellen sein.
	        
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