209 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee Schutzgebiete.
Für die Benutzung des Postdampfers „Germania“ bei Reisen von Sydney
oder Hongkong nach dem Inselgebiet der Karolinen, Palau-, Marianen- und
Marshallinseln besorgt die Jaluit-Gesellschaft in Hamburg — Artushof — die
Fahrscheine.
20. Im Interesse der Beamten liegt es, bei den Reisen von und nach
den Schutzgebieten sich möglichst frühzeitig einen Platz auf den Dampfern zu
sichern und ihr Privatgepäck gegen Seegefahr zu versichern, da im Falle des
Verlustes ein Ersatz aus amtlichen Mitteln nicht gewährt werden kann.
21. Etwa eintretenden Änderungen dieser Vorschriften haben sich die Be
amten zu unterwerfen.
Reichs-Kolonialamt.
248. Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betreffend
das Beschaffungswesen (Lieferungskonto der Kolonial-Hauptkasse, In-
ventarisation der beschafften Gegenstände). Vom 1. Oktober 1907.
1. Durch die ab 1. April 1907 gültigen Lieferungsvorschriften*) wie die
Runderlasse vom 9. Juli 1907**) und vom 10. Juli 1907***) ist das Beschaffungs-
wesen — abgesehen von den Beschaffungen für die Schutz- und Polizeitruppen
— im weiten Umfange ın die Schutzgebiete verlegt worden, so daß die Zentral-
verwaltung zum größten Teile nur noch Agenturfunktionen wahrzunehmen hat.
Zur Durchführung dieser Maßnahme in rechnungstechnischer Beziehung
wird folgendes bestimmt:
a) Seitens der Kolonialbauptkasse wird für die zufolge oben genannter Erlasse
für Rechnung der Schutzgebiete hier zu leistenden Zahlungen, getrennt
nach Schutzgebieten bzw. den Bezirksämtern im Inselgebiet, ein besonderes
„Konto L“ (Lieferungskonto) eingerichtet.
(Für das Schutzgebiet Togo, dessen sämtliche Ausgaben aufs
Konto zu übernehmen sind, bleiben die durch Verfügung vom 31. Juli 1907+)
getroffenen Bestimmungen in Kraft.)
b) Die anweisenden Stellen haben die auf dieses Konto L gehörigen Aus-
gaben usw. ausdrücklich als solche zu bezeichnen.
Z. B. Verrechnungsstelle: Konto L Ostafrika.
Bei den in diese Kategorie entfallenden und inzwischen ohne nähere
Bezeichnung auf das Konto bereits angewiesenen Ausgaben hat die Er-
gänzung der Anweisung in diesem Sinne seitens der betreffenden Herren
Expedienten nachträglich kurzerhand zu erfolgen.
c) Die Inventarisation der Gegenstände hat in Zukunft nicht mehr hier, sondern
allein im Schutzgebiet zu erfolgen.
Die über die Form der Anweisungen, die Vollständigkeit der Belege
und die Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit geltenden Bestim-
mungen erleiden selbstverständlich auch bei dieser Art der Anweisung
keinerlei Änderung.
#) Oben Nr. 96, 97.
*#) Oben Nr. 179.
”#) Oben Nr. 180
) Durch diese Verfügung ist unter Bezugnahme auf Ziffer 8 und 4 der Verf. vom
6. Juli 1907 (oben Nr. 176) die Anlegung eines „Konto Togo“ bei der Kolonial-Haunptkasse
angeordnet worden.