Verf. d. Stastssekr. d. R.K.A., betr. Beschaffungswesen 1. 10. 1907. — Samoa 1.10.1907. 393
Auf ihre genaue Befolgung ist vielmehr um so peinlicher zu halten,
als bei der Natur des Verfahrens etwa später erforderlich werdende Ergän-
zungen oder Berichtigungen der Belege mit größeren Umständen verknüpft
sein werden als bisher.
Alle übrigen Bescheinigungen (Preisangemessenheit, Richtigkeit der
Lieferung usw.) sind insoweit hier abzugeben, als dies nach Lage der
Fälle hier möglich ist.
d) Die Kolonialhauptkasse hat allmonatlich über die beim Konto L veraus-
gabten Beträge eine Zusammenstellung zu fertigen und diese mit dem zu-
gehörigen geordneten und mit Bleistift numerierten Belegmaterial der Ge-
heimen Kalkulatur vorzulegen, welche wegen der Nachprüfung und Über-
sendung in das Schutzgebiet das Weitere veranlaßt.
Berlin, den 1. Oktober 1907.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
I. V.: Conze.
249. Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betreffend Erhebung
einer Hundesteuer. Vom 1. Oktober 1907.
(Kol.Bi. 1908 8.56. Gouv.Bl. III Nr. 58.)
Auf Grund des 8 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900
S. 813) in Verbindung mit $ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. Sep-
tember 1903, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse
und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der
Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt:
$& 1. Für jeden nicht mehr saugenden Hund im Schutzgebiet von Samoa
hat der Eigentümer oder Besitzer eine Steuer von Jährlich 4 M. zu zahlen.
$ 2. Gegen Entrichtung der Steuer wird je ein Halsband mit Nummer
ohne weitere Gegenleistung verabfolgt.
8 3. Die Steuer ist für das ganze Rechnungsjahr im voraus zu entrichten,
und zwar spätestens bis zum 1. Mai. Für die im Laufe des Rechnungsjahres
steuerpflichtig werdenden Hunde ist die Steuer spätestens vier Wochen nach
Eintritt der Steuerpflicht zu zahlen. Tritt die Steuerpflicht erst nach dem 1. Ok-
tober ein, so ist nur die Hälfte der Steuer zu zahlen.
Hunde von vorübergehend anwesenden Personen bleiben steuerfrei, wenn
die Aufenthaltsdauer der Hunde im Schutzgebiet vier Wochen nicht
übersteigt.
8 4. Wer die Hundesteuer bis zu den festgesetzten Terminen nicht ent-
richtet hat oder seinen Hund ohne das vorgeschriebene Halsband herumlaufen
läßt, wird mit Geldstrafe bis zu 60 M. bestraft, an deren Stelle im Nicht-
beitreibungsfalle Haft bis zu 14 Tagen tritt.
Die fällige Steuer ist außerdem zu zahlen.
8 5. Ohne das vorgeschriebene Halsband frei herumlaufende Hunde
werden von der Polizei eingefangen und können innerhalb einer Woche gegen ein
Pflegegeld von 0,50 M. für den Tag von dem Besitzer abgeholt werden. Nach
Ablauf der Frist verfallen die eingefangenen Hunde dem Verfügungsrecht der
Polizei.