304 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee Schutzgebiete.
8 6. Wegen der Besteuerung der Hunde der Eingeborenen bewendet es
bei dem Tulafono vom 1. Oktober 1901 (Sam. Gouv. Bl. Bd. III S. 42°).*)
8 7. Die „Police Ordinance for the control of dogs and the limitation oi
their number‘ der ehemaligen Munizipalität von Apia (Samoa Royal Gazette
Vol. II Nr. 2) in Verbindung mit der Gouvernementsverordnung vom 1. Juli 11
Abschn. F. (Sam. Gouv. Bl. Bd. III S. 35)*) tritt mit dem Tage des Inkrafı-
tretens dieser Verordnung auߣr Kraft.
$ 8. Diese Verordnung tritt am 1. April 1908 in Kraft.**)
Vailima, den 1. Oktober 1907. Der Kaiserliche Gouverneur.
Solf.
Zusatz zu Nr. 249.
Ausführungsbestimmungen zur Hundesteuerverordnung vom 1. Oktober 197.
Vom 1. Januar 1908.
(Gouv. Bl. III Nr. 64.)
$ 1. Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Hundes hat ohne besonder:
Aufforderung seinen Hund auf Upolu, Manono und Apolima dem Zollamt in
Apia, auf Savaii dem Amtmann in Matautu bis zum 1. Mai eines jeden Jahre:
anzumelden und die Steuer zu entrichten.
$ 2. Die Kontrolle über die Ausführung der Bestimmungen der $$ + und »
der Verordnung wird für Upolu, Manono und Apolima von der Polizeibehörd:
in Apia, für Savaii von dem Amtmann in Matautu ausgeübt.
$ 3, Für Hunde, die in das Schutzgebiet eingeführt werden, hat der an
Bord diensttuende Zollbeamte die fällige Steuer vor der Landung einzuziehen.
Verläßt der Eigentümer oder Besitzer das Schutzgebiet innerhalb vier Wochen.
so wird ihm vom Zollamt die Steuer zurückgegeben.
$ 4. Das Zollamt in Apia und der Amtmann in Matautu haben die ver-
einnahmten Steuerbeträge in einer Hebeliste nach Muster A zusammenzustellen.
Die Liste ist am Schlusse des Rechnungsjahres abzuschließen und von den in
8 1 genannten Beamten dahin zu bescheinigen, daß an Einnahmen aus der Er-
hebung der Hundesteuer nicht mehr und nicht weniger als . M. zu verein-
nahmen waren.
8 5. Die Steuerbeträge sind an die Gouvernementshauptkasse in Apia
abzuliefern. Der letzten Ablieferung ist die vorschriftsmäßig abgeschlossen?
und bescheinigte Hebeliste beizugeben.
Apia, den 1. Januar 1908. Der Kaiserliche Gouverneur.
Solf.
Muster A.
Nachweisung
über die Einnahmen aus der Erhebung von Hundesteuer auf Upolu, Manon.
Apolima (Savaii) im Rechnungsjahr 19...
"||
Lid. Des Steuerpflichtigen Anzahl | Steuer- | Bemer-
Nr. Name | Wohnort Hunde betrag kungen
*) In der D. Kol. Gesetzgeb. nicht abgedruckt. .
**) Vgl. die als Zusatz abgedruckten Ausführungsbestimmungen vom 1. Januar 18.