Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

99 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
c) einen Gewinn von 10% der nach b) aufgewendeten und nachzu- 
weisenden Selbstkosten. 
Bleibt die Summe der unter a), b) und c) sich ergebenden Beträge unter 
der Summe von 7 332 500 Mk., so erhält die Firma von der Ersparnis 3343 %. 
Wird dagegen die Summe von 7332500 Mk. überschritten, so erhält die 
Firma von der Überschreitungssumme keinen Gewinn, partizipiert vielmehr an 
dieser mit 333 % bis zum Höchstbetrage von %3 des ihr nach c) zukommenden 
Gewinnes. 
Die Summe von 7332500 Mk. basiert auf einer Bahnlänge von 150 Kiko- 
metern, gerechnet im durchgehenden Hauptgleis mit Einschluß des Hafengleises 
von der Wurzel der Landungsbrücke an. Für jedes Kilometer Mehr- oder 
Minderlänge erhöht oder vermindert sie sich um 40 000 Mk. 
Muß die Linienführung nach dem Ergebnisse der speziellen Vorarbeiten 
auf gewissen Strecken gegenüber der Trasse in der dem zweiten Nachtragsetat 
des südwestafrikanischen Schutzgebiets für 1905 beigefügten Karte abgeändert 
werden, so bleiben die Bestimmungen Jieses Paragraphen bestehen, nur bezüglich 
der bei Verkürzung der Gesamtstrecke zu machenden Abzüge wird besondere Ver- 
einbarung auf Grund der tatsächlichen Ergebnisse vorbehalten. 
2. Für jeden Tag, um den die Firma den Vorbau vor dem in 8 4 Z. 3 be- 
zeichneten Termin fertigstellt, erhält sie eine besondere Vergütung von 3000 Mk. 
Für jeden Tag, um den sich die Fertigstellung des Vorbaues durch Verschulden 
der Firma über diesen Tag hinaus verzögert, hat die Firma eine Konventional- 
strafe von 3000 Mk. zu zahlen, soweit sie nicht gemäß 8 4 Z. 5 des Vertrages ihr 
Unverschulden an der Verzögerung nachzuweisen vermag. 
Als fertig gilt der Vorbau mit dem Zeitpunkte, wo der Eisenbahn-Kom- 
missar die letzte Teilstrecke als benutzbar für Militärtransporte erklärt hat. 
3. Verwaltungskosten im Sinne der Bestimmung unter la dieses Para- 
graphen sind 
a) die Personalkosten der Firma für ihre Beamten in Berlin, für den bau- 
leitenden Ingenieur und dessen Stellvertreter, sowie für die Feldmesser 
und Bureaubeamten in Südwestafrika. Alle anderen Personen, seien 
es Beamte oder Arbeiter, die aus Anlaß des Bahnbaues in Südwest- 
afrika tätig sind, gehen zu Lasten des Baukontos. In gleicher Weise 
sind auf das Baukonto zu verbuchen die Kosten der Unfall-, Kranken-, 
Invaliden- und sonstigen Versicherung, der ärztlichen Behandlung, der 
Abfindung und Unterstützung usw. aller Beamten und Arbeiter mit 
Ausnahme der im Satz 1 genannten Beamten, 
b) sämtliche Bureaukosten, wie z. B. für Einrichtung und Ausstattung 
der Bureaus, Bureau-, Meß- und Zeichengeräte, Bücher, Karten, Mo- 
delle usw., Miete, Heizung, Reinigung, Beleuchtung, Versicherung der 
Bureaus, Drucksachen, Schreib- und Zeichenmaterialien, Zeitungen, 
Bekanntmachungen, Stempel, Porti, Boten und Bureaudiener, 
c) sämtliche Kosten, die der Firma bei der Prüfung von Lieferungsgegen- 
ständen außerhalb des Schutzgebietes entstehen, 
d) sämtliche Kosten der Geldbeschaffung, 
e) sämtliche Steuern und Abgaben. 
4. Selbstkosten im Sinne der Ziffer 1b dieses Paragraphen sind sämtliche 
übrigen Kosten, die der Firma in Erfüllung dieses Vertrages erwachsen. Sie 
sind nach dem Bruttoprinzip als der Überschuß der einschlägigen Ausgaben über 
die einschlägigen Einnahmen nachzuweisen. Über diese Selbstkosten hat die
	        
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