D.S.W. A. 15. 10.07. — Verf. betr. B. Gericht Kribi 16.10.07. — D.S.W.A. 17.10.07. 403
Der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem Bezirk ermächtigte Be-
amte hat seinen Amtssitz in Kribi.
2. Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft.
Berlin, den 16. Oktober 1907.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
I. V.: Conze.
262. Runderlafs des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend
die Gewährung freier Überfahrt von Hamburg nach dem Schutzgebiete
für Frauen, Familienangehörige, Bräute und Mädchen durch die Deutsche
Kolonialgesellschaft in Berlin. Vom 17. Oktober 1907.
Um der Unklarheit zu steuern, die bei manchen Ämtern über die Be-
dingungen zu herrschen scheint, unter denen die Deutsche Kolonialgesellschaft
die oben bezeichneten Vergünstigungen gewährt, bringe ich die wesentlichen der-
selben im nachstehenden zur Kenntnis:
a) Infolge eines Übereinkommens zwischen der Kolonialgesellschaft und
der Woermann-Linie wird freie Überfahrt von Hamburg nach Swakopmund oder
Lüderitzbucht für Frauen, Familienangehörige (Kinder), Bräute und Mädchen
nur mit der Maßgabe bewilligt, daB die in Frage kommenden Personen die dritte
Schiffsklasse benutzen und daß es nicht gestattet ist, daß diejenigen, die freie
Fahrt in der dritten Klasse erhalten, durch Zuzahlung des Preisunterschiedes
zwischen zweiter oder erster und dritter Klasse nunmehr in der zweiten oder
ersten Klasse fahren.
b) Die Gesuche auf Gewährung freier Überfahrt sind durch das Gouver-
nement zu leiten. Sie haben nur Aussicht auf Erfolg, wenn sie von dem zustän-
digen Bezirks- oder Distriktsamt befürwortet werden und wenn amtlich be-
scheinigt wird, daß
1. bei Frauen, Familienangehörigen und Bräuten:
der Antragsteller in der Lage ist, seiner Familie — Frau — in angemessener
Weise Unterkunft und Unterhalt zu gewähren und daß ferner begründete Aus-
sicht vorhanden ist, daß er dauernd im Schutzgebiete bleibt;
2. bei weiblichem Dienstpersonal:
der Antragsteller verheiratet — wenn es der Fall — und gut beleumundet sowie
ferner in der Lage ist, ein Mädchen bei sich aufzunehmen und ihren berech-
tigten Ansprüchen gerecht zu werden.
Die Bescheinigung ist auf einen besonderen (Kopf-)Bogen zu setzen und
mit dem Dienststempel zu versehen.
Der Begleitbericht, der sich auch über die persönlichen Verhältnisse des
Antragstellers zu verbreiten hat, ist ebenfalls auf besonderem Bogen zu erstatten,
damit Antrag und Bescheinigung im Original weitergegeben werden können.
Bei Gesuchen um Überweisung von weiblichen Dienstboten wird es sich
ferner empfehlen, den Antragsteller eine schriftliche Erklärung abgeben zu lassen,
worin er sich zur Aufnahme des von der Kolonialgesellschaft zu sendenden Mäd-
chens ausdrücklich verpflichtet.
Diese Erklärung ist bei den Akten aufzubewahren.
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