Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Vertrag über den Eisenbahnbau Lüderitzbucht— Kubub 15. 1 06. 93 
Firma ordnungsmäßig Buch zu führen. Die hierher gehörigen Ausgaben und 
Einnahmen soll sie tunlichst mit Quittung vorlegen oder, soweit dies nicht durch- 
führbar ist, von eigens hierfür durch Handschlag an Eidesstatt verpflichteten 
Angestellten der Firma auf ihre Richtigkeit und ihre richtige Verbuchung be- 
scheinigen lassen. 
Falls die Militärverwaltung sich mit dem entbehrlichen Personal (Offi- 
zieren und Mannschaften der Eisenbahnbaukompagnie) an den Bauarbeiten der 
Firma beteiligen wird, werden der letzteren und damit dem Baufonds nur die 
Mehrkosten in Rechnung gestellt, die der Militärverwaltung durch diese Be- 
teiligung erwachsen, nicht aber die laufenden Bezüge und sonstigen Kosten, die 
der Militärverwaltung auch ohne diese Beteiligung für jenes Personal erwachsen 
sein würden. 
817. Rechnungslegung. 
1. Über die im $ 16 1b genannten Selbstkosten hat die Firma der Kolonial- 
abteilung von dem Vertragsabschluß an in angemessenen Zeiträumen, mindestens 
aber alle 3 Monate Rechnung zu legen. Die Schlußrechnung soll die Firma tun- 
lichst binnen 3 Monaten nach der letzten der in $ 14,1 bezeichneten Abnahmen 
einreichen. 
2. Für die Rechnung ist die Einteilung des Normalbuchungsformulars 
für die Eisenbahnen Deutschlands maßgebend. 
3. Über die in $ 16, 1a genannten Verwaltungskosten schuldet die Firma 
keine Rechnungslegung. 
4. Die Kolonialabteilung hat die eingereichten Rechnungen nur auf ihre 
rechnerische und buchungsmäßige Richtigkeit zu prüfen, nicht auf die Ange 
messenheit und Notwendigkeit der Ausgaben und Einnahmen. 
5. Den mit der Prüfung der Abrechnung betrauten Organen der Kolonial- 
abteilung hat die Firma jede nötige Auskunft zu gewähren. 
8 18. Zahlungen. 
1. Die Firma erhält am Tage nach Abschluß dieses Vertrages und dann 
bis zum 31. März 1906 am Schlusse eines jeden Monats eine Abschlagszahlung 
von 500 000 Mk., sowie den Ersatz der nachzuweisenden Materialkosten, sodann 
]2 Monate lang an jedem Monatsschluß eine Abschlagszahlung von 200 000 Mk. 
Der Rest der ihr nach $ 16 zustehenden Vergütung erhält sie tunlichst binnen 
3 Monaten, nachdem sie die Schlußrechnung eingereicht hat. Sollte sich in dieser 
Frist die Prüfung der Schlußrechnung nicht in allen Teilen durchführen lassen, 
so erhält die Firma zu diesem Termin jedenfalls den nicht strittigen Teil ihres 
Guthabens, den Rest aber alsbald nach Abschluß der Prüfung. Diese hat die 
Kolonial-Abteilung möglichst zu beschleunigen. 
2. Die Zahlungen erfolgen nach Wahl der Firma im Schutzgebiet durch 
das Gouvernement oder in Deutschland durch die Kolonial-Abteilung. Die Firma 
hat ihre Wahl in jedem Falle der einen Zahlstelle so früh mitzuteilen, daß diese 
die andere Zahlstelle vor dem Tage der Fälligkeit der Zahlung benachrichtigen 
kann. Wird eine telegraphische Benachrichtigung nötig, so trägt die Firma die 
Kosten. 
3. Wünscht die Firma, in einem Falle mehr als 100 000 Mk. durch das 
Gouvernement ausbezahlt zu erhalten, so hat sie ihm dies mindestens 4 Wochen 
vorher mitzuteilen. 
4. Bei Saumigkeit der Firma in der Erfüllung ihrer Vertragspflichten, 
oder bei Stockungen im PBaufortschritt kann die Kolonial-Abteilung dem-
	        
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