V.d. Gourv. v. D. Ostafrika, betr. Erheb. v. Abgab. f. d, Gewerbebetrieb 7.12.1907. 425
g 22. Mit Geldstrafe bis zu 100 Rp., im Unvermögensfalle mit Haft bis zu
zwei Wochen wird bestraft:
1. wer ein Gewerbe, zu dessen Betriebe er eines Gewerbescheins bedarf
(8 11), vor Lösung eines solchen betreibt oder nach Entziehung des Ge-
werbescheins fortsetzt,
2. wer die in $ 19 vorgeschriebene Anmeldung unterläßt.
Beruht die vorzeitige Eröffnung des Gewerbebetriebes oder des Ladens
auf einem entschuldbaren Versehen, so ist eine Ordnungsstrafe von 1 bis 50 Rp.
zu verhängen.
$ 23. Zuwiderhandlungen gegen $ 16 dieser Verordnung werden mit Geld-
strafe bis zu 200 Rp., im Unvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen bestraft.
$ 24. Wer ohne die vorgeschriebene Genehmigung Branntwein oder
branntweinähnliche Getränke an eine der im $& 18 bezeichneten Personen ver-
kauft, wird mit Geldstrafe bis zu 100 Rp., im Unvermögensfalle mit Haft bis
zu zwei Wochen, und ist dieser Verkauf gewerbsmäßig betrieben worden, mit
Geldstrafe bis zu 400 Rp., im Unvermögensfalle mit Haft bis zu sechs Wochen
bestraft.
$ 25. Wird ein Ausschank mit alkoholischen Getränken europäischer Art
ohne vorherige Lösung eines Gewerbescheins eröffnet oder nach Entziehung des
Gewerbescheins fortgesetzt, oder hat ohne die vorgeschriebene Genehmigung ein
Verkauf von Branntwein oder branntweinähnlichen Getränken an eine der in
$ 18 bezeichneten Personen stattgefunden, so kann neben der Strafe ($$ 22, 24)
die Einziehung sämtlicher bei dem Täter vorgefundenen alkoholischen Getränke
ausgesprochen werden.
$ 26. Diese Verordnung tritt am 1. April 1908 in den Bezirken Tanga,
Pangani, Bagamajo, Daressalam, Rufiyi, Kilwa, Lindi, Wilhelmstal, Moschi,
Muansa, Bukoba, Tabora, Morogoro und Jringa in Kraft. In genannten Bezirken
werden zugleich außer Kraft gesetzt:
1. der Runderlaß vom 5. Januar 1897, L. G. Nr. 167,
2. der Runderlaß vom 26. Juni 1899, L. G. Nr. 168,
3. die Randverfügung vom 12. Oktober 1899,
4. die Verordnung des Gouvernements, betreffend den Ausschank und den
Verkauf von geistigen Getränken, vom 17. Februar 1894, L. G. 376,
die Verordnung des Gouverneurs, betreffend die Erhebung einer Ge-
werbesteuer, vom 22. Februar 1899, L. G. Nr. 377 nebst Ausführungs-
bestimmungen, L. G. 378,
der Runderlaß vom 18. April 1899, L. G. Nr. 379,
der Runderlaß vom 16. März 1900, L. G. Nr. 381,
der Runderlaß vom 28. Juni 1901, L. G. 383,
die Verordnung des Gouverneurs, betreffend den Ausschank und Ver-
kauf geistiger Getränke an Farbige, vom 17. Juli 1902, L. G. Nachtrag I
Nr. 48.*)
Daressalam, den 7. Dezember 1%”.
er
2.
Der Kaiserliche Gouverneur.
I.V.: v. Winterfeld.
#) Von den aufgehobenen Vorschriften sind in der D. Kol. Gesetzgeb. abgedruckt:
\r.1) Bd. 1I 8. 822, 2) Bd. VI 8. 218, 4) Bd. II 8.73, 5) Bd. VI 8.197 bzw. 200, 7) Bd. VI
5.237, 8) Bd. VI S. 366, 9) Bd. VI 8. 485.