Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

438 Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kisutschou. 
Zu dem gleichen Zwecke kann jedoch das Dachgeschoß bis zur Hälfte, das 
Kellergeschoß bis zu drei Viertel eingerichtet werden. Der Fußboden des letz 
teren. darf jedoch in diesem Falle höchstens 0,50 m unter Terrain liegen. 
Vorbauten dürfen aus Holz hergestellt werden. Ausgemauertes Holz- 
fachwerk ist bei Einhaltung der notwendigen Abstände von anderen Baulich- 
keiten zulässig. 
Die Baulichkeiten müssen in allen Teilen von der Straßenfluchtlinie und 
den Nachbargrenzen mindestens 4 m entfernt bleiben. 
Nebenanlagen bis zu 7,5 m Höhe dürfen auf dem hinteren Teil des Grund- 
stücks unmittelbar an der Grenze errichtet werden. 
Für Gebäude, welche Bildungs-, Erholungs- oder Vergnügungszwecken 
dienen, können für die Dauer dieser Zwecke Ausnahmebestimmungen zugelassen 
werden. 
D. Bestimmungen für die Chinesenstadt. 
a) Die Straßenfronten sind parallel zur Baufluchtlinie aufzuführen. 
b) Die bebaubare Fläche eines Grundstücks beträgt % desselben. 
c) Zwischen Gebäuden, welche nicht unmittelbar beieinander stehen, muß 
ein Raum von 3 m Breite freibleiben. 
d) Die Umfassungswände der Hauptgebäude sowie alle in der Straßenfront 
liegende Bauwände müssen massiv hergestellt werden; die Verwendung von Lehn- 
mörtel ist nicht gestattet. 
6) Unmittelbar aneinander grenzende Hauptgebäude sind durch je eine 
0,20 m über Dach führende massive Brandmauer abzuschließen. Gebäude mit 
einer Straßenfront von mehr als 15 m müssen, soweit sie vornehmlich Laden- 
zwecken oder als Werkstatt dienen, im Innern in Zwischenräumen von 5 bis 10 m 
massive Scheidewände erhalten. 
f) Alle Räume, welche zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt 
sind, müssen eine Bodenfläche von mindestens 5 qm und eine lichte Höhe von 
mindestens 2,7 m haben. 
g) Dachdeckungen von Stroh, Rohr oder sonstigen gegen die Übertragung 
von Feuer ungenügenden Schutz bietenden Materialien sind verboten. 
h) Die Zahl der Stockwerke in Wohngebäuden ist auf zwei beschränkt. 
Teintau,den 11. Oktober 1898. 
Der Gouverneur des Kiautschou-Gebietes. 
gez. Rosendahl. 
Vorstehende Verordnung wird in Erinnerung gebracht. 
Tsingtau, den 14. März 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Truppel.
	        
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