Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

96 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete. 
Eisenbahn-Kommissar von Fall zu Fall. Verlorene Gefälle sind unerwünscht 
und nach Möglichkeit zu vermeiden. Zwischen Gegenneigungen von 10°/,, und 
darüber sollen tunlichst Zwischenstrecken eingelegt werden, die höchstens mit 
3°/,. geneigt sind. Die Ausrundung der Gefällwechsel soll mit mindestens 
2000 m Halbmesser erfolgen, der Auslauf der Erhöhung mit höchstens 31% %- 
Die kleinsten Krümmungen der freien Strecke sollen im Ausbau nach Möglichkeit 
150m, mindestens aber 100m Halbmesser, Weichenkrümmungen einen Halb- 
messer von mindestens 70 m haben. 
$5. Der Bahnkörper. 
Die Breite des Planums beträgt 3,50 m. Die Böschungen sollen, wo nicht 
Fels vorhanden, im allgemeinen 11, fach geneigt sein; steilere Böschungen sind 
an einzelnen Stellen mit Genehmigung des Eisenbahn-Kommissars zulässig. 
Das Bahngelände wird im allgemeinen zu 60m Breite angenommen. Soweit 
es erforderlich ist, sind die Streifen neben der Bahn als Feuerschutzstreifen 
durch Einrichtung von Wundstreifen und Beseitigung feuergefährlicher Bahn- 
decken auszugestalten. Bäume, die im Fallen das Gleis oder die Telephonleitung 
beschädigen oder den Betrieb stören können, müssen gefällt werden. 
86. Schutzbauten und Übergänge. 
@tegen Sandverwehungen sind an den geführdeten Stellen noch näher zu 
bestimmende Schutzbauten herzurichten. 
Übergänge über die die Bahn kreuzenden Fahrwege sollen durch Schotter 
oder Bohlenbelag befestigt und mit Pfählen oder Warnungstafeln versehen 
werden. 
8% Kunstbauten. 
Für den Ausbau sind Durchlässe und Brücken nur in Stein und Eisen, für 
den Vorbau auch solche in Holz zugelassen. Die Brücken sind nach den in 
Preußen geltenden Vorschriften unter der Annahme der folgenden Verkehrs- 
lasten zu berechnen: 
Lokomotiven 
  
  
| | | ı 
1,4 \ 1,8 | 1,2 \ 1.2 \ 12 | 21 48 
Y Y Tonnen. 
10 10 10 10 Io 
Tender 
|| |, 
13 \ 1,18 \ 1,8 \ 1,18 \ en. 
10 10 10 10 
Es ist ein Lastenzug, bestehend aus zwei Lokomotiven und einer unbe- 
schränkten Anzahl von einseitig angehängten Tendern oder Wagen der vor- 
stehend skizzierten Art zugrunde zu legen. Für kleinere Brücken sind, sofern 
dies ungünstiger wirkt, die ersten oder die beiden ersten oder die drei ersten 
Lokomotivachsen mit je 12t Achsdruck allein anzunehmen. Für die eisernen 
Überbauten kann die Kolonial-Abteilung Verschraubung statt Vernietung ver- 
langen. 
Soweit im einzelnen nichts anderes bestimmt ist, sollen die Konstruktionen 
in Eisen mindestens mit fünffacher und die Konstruktionen in Stein und Beton
	        
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