Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Gouvernementsrat 14. 3. 1907. — Annahme der Banknoten 16. 3. 1907. 448 
Anträge von Bürgerschaftsvertretern, die einen selbständigen Gegenstand 
der Tagesordnung bilden sollen, sind schriftlich zu stellen und von mindestens. 
zwei Bürgerschaftsvertretern zu unterzeichnen. Der Gouverneur kann aus poli- 
tischen oder militärischen Gründen die Aufnahme in die Tagesordnung und die 
Beratung versagen. 
8 7. Der Gouverneur beraumt die Sitzung an und leitet sie und erläßt 
erforderlichenfalls eine Geschäftsordnung nach Anhörung des (Gouverne- 
mentsrats, 
Den Mitgliedern ist rechtzeitig, in der Regel wenigstens drei Tage vor 
der Sitzung von der Tagesordnung Kenntnis zu geben. 
Nach Ermessen des Gouverneurs oder auf Verlangen eines Bürgerschafts- 
vertreters ist eine Abstimmung herbeizuführen. 
Der Gouverneur ist an das Ergebnis der Beratung auch im Falle der Ab- 
stimmung nicht gebunden. 
$ 8. Die Mitglieder des Gouvernementsrates sind zur Geheimhaltung ver- 
pflichtet, soweit der Gouverneur die zur Beratung kommenden Gegenstände ala 
geheim bezeichnet. 
8 9. Über die Sitzungen des Gouvernementsrats wird ein Protokoll ge- 
führt, das den Hergang der Sitzung und soweit als möglich auch die Be- 
sprechungen wiederzugeben hat. 
Das Protokoll wird nach Anerkennung durch Unterschrift der beteiligten 
Sprecher veröffentlicht, soweit die Beratungsgegenstände nicht als geheim be- 
zeichnet sind. / 
& 10. Diese Verordnung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Mit 
dem gleichen Tage wird die Verordnung, betreffend die Wahl von Vertretern der 
Zivilgemeinde, vom 13. März 1899*) aufgehoben. 
Die Zeit für die erste Wahl von Bürgerschafisvertretern wird durch be- 
sondere Bekanntmachung festgesetzt werden. 
Tsingtau, den 14. März 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Truppel. 
8. Anweisung des Staatssekretärs des Reichs-Marine-Amts, betreffend 
Annahme der Banknoten der Deutsch-Asiatischen Bank bei Zahlungen. 
Vom 16. März 1907. 
(Amtebl. 1907 S. 117.) 
Ich ermächtige die Kasse des Kaiserlichen Gouvernements Kiautschou, 
bis auf weiteres die von der Deutsch-Asiatischen Bank auf Grund der Konzession 
des Reichskanzlers vom 8. Juni 1906**) ausgegebenen, auf Tsingtau-Währung 
lautenden Noten bei allen den Nennwert der Noten erreichenden oder über- 
steigenden Zahlungen anzunehmen. Die Kasse hat die Noten demnächst bei 
ihren Zahlungen wieder zu benutzen. 
Berlin, den 16. März 1907. 
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts. 
v. Tirpitz. 
  
*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. IV S. 188. 
“*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. X 8. 366.
	        
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