444 Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiantschou.
9. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Entwässerung von Grund-
stücken. Vom 30. März 1907.
(Amtsbl. 1907 8.118.)
$ 1. Soweit die Straßen und öffentlichen Plätze im Stadtgebiet von
Tsingtau mit Kanalisation versehen sind oder versehen werden, müssen alle an
diesen Straßen und Plätzen liegenden Grundstücke, sobald es die Bauverwaltung
verlangt, gemäß den hierüber von der Bauverwaltung erlassenen technischen
Vorschriften mit Entwässerungsanlagen versehen und an die Kanalisation ange-
schlossen werden.
Schon bestehende, den Vorschriften nicht entsprechende Entwässerungs-
anlagen müssen auf Verlangen der Bauverwaltung umgeändert werden. Die
Auflage einer besonderen Kanalisationsabgabe wird vorbehalten.
8 2. Die Herstellung neuer und die Veränderung oder Ergänzung be
stehender Entwässerungsanlagen und ihr Anschluß an die Kanalisation bedarf
der Genehmigung der Bauverwaltung.
$ 3. Für die Abführung von Schmutzwasser erfolgt die Herstellung und
Unterhaltung der Anlagen vom Straßenkanal bis zum Spundkasten einschließlich,
für die Abführung von Regenwasser vom Straßenkanal bis zur Grundstücks-
grenze auf Kosten des Eigentümers des anzuschließenden Grundstückes durch
die Bauverwaltung.
Auf Antrag des Eigentümers übernimmt die Bauverwaltung auf seine
Kosten auch die Herstellung des auf dem Grundstück außerhalb der Hauser
liegenden Teiles der Entwässerungsanlage. Läßt der Eigentümer diesen Teil
der Entwässerungsanlage anderweitig ausführen so wird für die amtliche Prü-
fung der ordnungsmäßigen Ausführung eine Gebühr erhoben.
$ 4. Zur Prüfung der in Betrieb genommenen Entwässerungsanlagen ist
dem mit einem Ausweis versehenen Beamten Zutritt zu den Euntwässerungs-
anlagen zu gestatten.
Der Eigentümer des Grundstückes hat die regelmäßigen Reinigungen und
notwendige Ausbesserungen auf schriftliche Aufforderung innerhalb der von
der Bauverwaltung bestimmten Frist zu bewirken.
Wenn die Herstellung, Umänderung, Reinigung oder Ausbesserung von
Entwässerungsanlagen nach Aufforderung nicht innerhalb der bestimmten Frist
bewirkt ist, so ist die Bauverwaltung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf
Kosten des Eigentümers des Grundstückes vornehmen zu lassen.
Unterhaltungsarbeiten, welche an den von der Bauverwaltung ausgeführten
Leitungsstrecken und Anlagen nötig werden und auf Mängel in der Arbeit oder
im Material zurückzuführen sind, werden innerhalb eines Zeitraumes von zwei
Jahren vom Tage der Fertigstellung der betreffenden Anlage ab von der Bau-
verwaltung auf ihre Kosten ausgeführt.
$ 5. Das Gourernement kann aus wichtigen. Gründen auf Antrag Auf-
schub für die Erfüllung der im $ 1 festgesetzten Anschlußpflicht gewähren.
8 6. Bei Ausführung von Entwässerungsanlagen ohne die vorgeschriebene
Genehmigung oder mit Abweichung von dem genehmigten Bauplane tritt Straf-
verfolgung nach $ 367 Ziffer 15 des Strafgesetzbuches ein.
Ferner wird auf Antrag der Bauverwaltung mit Geldstrafe bis zu 75 Dollar,
im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft:
a) wer durch die Entwässerungsanlage Stoffe abführt, deren Abführung