Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

444 Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiantschou. 
9. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Entwässerung von Grund- 
stücken. Vom 30. März 1907. 
(Amtsbl. 1907 8.118.) 
$ 1. Soweit die Straßen und öffentlichen Plätze im Stadtgebiet von 
Tsingtau mit Kanalisation versehen sind oder versehen werden, müssen alle an 
diesen Straßen und Plätzen liegenden Grundstücke, sobald es die Bauverwaltung 
verlangt, gemäß den hierüber von der Bauverwaltung erlassenen technischen 
Vorschriften mit Entwässerungsanlagen versehen und an die Kanalisation ange- 
schlossen werden. 
Schon bestehende, den Vorschriften nicht entsprechende Entwässerungs- 
anlagen müssen auf Verlangen der Bauverwaltung umgeändert werden. Die 
Auflage einer besonderen Kanalisationsabgabe wird vorbehalten. 
8 2. Die Herstellung neuer und die Veränderung oder Ergänzung be 
stehender Entwässerungsanlagen und ihr Anschluß an die Kanalisation bedarf 
der Genehmigung der Bauverwaltung. 
$ 3. Für die Abführung von Schmutzwasser erfolgt die Herstellung und 
Unterhaltung der Anlagen vom Straßenkanal bis zum Spundkasten einschließlich, 
für die Abführung von Regenwasser vom Straßenkanal bis zur Grundstücks- 
grenze auf Kosten des Eigentümers des anzuschließenden Grundstückes durch 
die Bauverwaltung. 
Auf Antrag des Eigentümers übernimmt die Bauverwaltung auf seine 
Kosten auch die Herstellung des auf dem Grundstück außerhalb der Hauser 
liegenden Teiles der Entwässerungsanlage. Läßt der Eigentümer diesen Teil 
der Entwässerungsanlage anderweitig ausführen so wird für die amtliche Prü- 
fung der ordnungsmäßigen Ausführung eine Gebühr erhoben. 
$ 4. Zur Prüfung der in Betrieb genommenen Entwässerungsanlagen ist 
dem mit einem Ausweis versehenen Beamten Zutritt zu den Euntwässerungs- 
anlagen zu gestatten. 
Der Eigentümer des Grundstückes hat die regelmäßigen Reinigungen und 
notwendige Ausbesserungen auf schriftliche Aufforderung innerhalb der von 
der Bauverwaltung bestimmten Frist zu bewirken. 
Wenn die Herstellung, Umänderung, Reinigung oder Ausbesserung von 
Entwässerungsanlagen nach Aufforderung nicht innerhalb der bestimmten Frist 
bewirkt ist, so ist die Bauverwaltung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf 
Kosten des Eigentümers des Grundstückes vornehmen zu lassen. 
Unterhaltungsarbeiten, welche an den von der Bauverwaltung ausgeführten 
Leitungsstrecken und Anlagen nötig werden und auf Mängel in der Arbeit oder 
im Material zurückzuführen sind, werden innerhalb eines Zeitraumes von zwei 
Jahren vom Tage der Fertigstellung der betreffenden Anlage ab von der Bau- 
verwaltung auf ihre Kosten ausgeführt. 
$ 5. Das Gourernement kann aus wichtigen. Gründen auf Antrag Auf- 
schub für die Erfüllung der im $ 1 festgesetzten Anschlußpflicht gewähren. 
8 6. Bei Ausführung von Entwässerungsanlagen ohne die vorgeschriebene 
Genehmigung oder mit Abweichung von dem genehmigten Bauplane tritt Straf- 
verfolgung nach $ 367 Ziffer 15 des Strafgesetzbuches ein. 
Ferner wird auf Antrag der Bauverwaltung mit Geldstrafe bis zu 75 Dollar, 
im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft: 
a) wer durch die Entwässerungsanlage Stoffe abführt, deren Abführung
	        
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