Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Entwässerung von Grundstücken 30. 3. 1907. — Kanalisations-Anschluß 5. 4. 1907. 445 
verboten ist, soweit nicht nach sonstigen Strafbestimmungen eine höhere Strafe 
verwirkt ist; 
b) wer nach Aufforderung durch die Bauverwaltung nicht innerhalb der 
von dieser bestimmten Frist die vorgeschriebenen Entwässerungspläne zur Ge- 
ıehmigung einreicht; 
c) wer nach Genehmigung der eingereichten. Entwässerungspläne nicht 
innerhalb der von der Bauverwaltung bestimmten Frist die Entwässerungsanlage 
fertigstellt. 
Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Gleichzeitig wird die Verordnung vom 23. Januar 1902, betreffend Haus- 
anschlüsse an die Regenwasserkanalisation (Amtsblatt 1902 S. 10)*), und die 
Verordnung, betreffend Entwässerung und Anschluß an die Kanalisation (Amts- 
blatt 1906 8. 23)**) aufgehoben. 
Tsingtau, den 30. März 1907. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Truppel. 
10. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Anschlüsse an die 
Kanalisation und Wasserleitung, Vom 5. April 1907. 
(Amtabl. 1907 8. 114.) 
Die bisher über die Kosten der Herstellung von Anschlüssen an die Kanali- 
sation und Wasserleitung erlassenen Bekanntmachungen werden hiermit auf- 
gehoben. Es treten damit außer Kraft: 
die Bekanntmachung vom 21.Oktober 1905 (Amtsblatt 1905 S. 230),***) 
dic Bekanntmachungen vom 6. September 1904 (Amtsblatt 1904 
S. 217),}) vom 4. Januar 1905 (Amtsblatt 1905 S. 11),+4) vom 14. Mai 
1906 (Amtsblatt 1906 S. 133).+t+t) 
Für die von der Bauverwaltung hergestellten Anschlüsse an. die Kanalisa- 
tion und an die Wasserleitung werden, soweit die Beträge von den Anschluß- 
nehmern noch nicht bezahlt sind, von jetzt ab die Kosten, wie folgt, berechnet: 
Die Akkordarbeiten (hauptsächlich Rohrgrabenaushub und Heranschaffen 
von Baustoffen) werden mit den Selbstkosten in Ansatz gebracht. Die Mate- 
rialien werden mit 30% Zuschlag zu den von Zeit zu Zeit neu festzusetzenden 
mittleren Selbstkosten der Bauverwaltung in Rechnung gestellt. Soweit Mate 
rialien für die Bauverwaltung fracht- oder zollfrei waren, werden den Selbst- 
kosten der Materialien entsprechende Beträge für Fracht und Zoll hinzu- 
gerechnet. Zu den Selbstkosten der chinesischen Tagelöhner werden 100% Zu- 
schlag erhoben. 
Soweit die Entwässerungsanlage auf den Grundstücken außerhalb der Ge- 
bäude nicht durch die Bauverwaltung ausgeführt wird, ist für die amtliche Prü- 
fung der ordnungsmäßigen Ausführung eine Gebühr von 8 Dollar für ein Rohr- 
netz bis zu 30 m Rohrlänge und eine Gebühr von 12 Dollar für ein Rohrnetz von 
®) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. VI S. 600. 
“*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. X S. 360. 
”*#) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. IX 8. 302. 
+) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. VIII S. 300. 
ft) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. IX 8. 288. 
+rf) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. X S. 354.
	        
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