Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

.446 Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou. 
.30 bis 60 m Rohrlänge zu zahlen. Die Gebühr steigt um je 3 Dollar für je weitere 
30 m Rohrlänge. 
Tsingtau, den 5. April 1907. 
Der Kaiserliche Baudirektor. 
Rollmann. 
11. Bekanntmachung des Baudirektors, betreffend Wasserabgaben. 
Vom 5. April 1907. 
(Amtsbl. 1907 8. 114. 
Die am 28. Mai 1904 (Amtsblatt 1904 S. 106)*) bekanntgegebenen „Be- 
stimmungen über den Bezug von Wasser aus dem fiskalischen Wasserwerk“ er- 
fahren folgende Veränderung: 
An Stelle der beiden ersten Absätze von „2. Zuleitung“, welche außer Kraft 
treten, treten folgende Bestimmungen: 
2. Zuleitung. 
Die Zuleitungen vom Hauptrohr bis zum Wassermesser einschließlich so- 
wie die Verbindung des letzteren mit der Privatleitung werden in allen ihren 
Teilen ausschließlich von der Verwaltung hergestellt und unterhalten. Grund- 
etücke von größerem Umfange können nach Ermessen der Verwaltung mehr al: 
eine Zuleitung erhalten. 
Die Kosten für die Herstellung und Unterhaltung der Zuleitung mit Aus- 
nahme der auf der Straße anzubringenden Verschlußvorrichtung und des Wasser- 
messers trägt der Eigentürner des anzuschließenden Grundstückes. Unterhaltungs- 
arbeiten, welche an diesen von der Verwaltung hergestellten Leitungen und An- 
lagen innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vom Tage der Fertigstellung 
.der betreffenden Anlagen ab nötig werden und auf Mängel in der Arbeit oder im 
Material zurückzuführen sind, werden von der Verwaltung auf ihre Kosten aus- 
geführt. 
Tsingtau, den 5. April 1907. Der Baudirektor. 
Rollmann. 
12. Allerhöchste Ordre, betreffend Artilleriedepot und Minendepot 
Tsingtau. Vom 6. April. 1907. 
Ich bestimme in Abänderung Meiner Ordre vom 17. August 1898: 
1. Für die Befestigungen im Schutzgebiet Kiautschou sind aus der bis- 
herigen Artillerieverwaltung mit dem 1. April 1907 ein Artilleriedepot 
und ein Minendepot zu bilden. 
2. Als Vorstand beider Depots fungiert der jeweilige Artillerieoffizier vom 
Platz für die Befestigungen daselbst. 
Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen. 
Berlin Schloß, den 6. April 1907. 
Wilhelm. 
In Vertretung des Reichskanzlers. 
v. Tirpitz. 
An den Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt). 
#*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. VIII 8. 284.
	        
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