Wasserabgaben 5. 4. 1907. — Allerh. Ordre 8.4.1907. — Verzoll. v. Fabrikaten 27.4.1907. 447
Vorsteheude Allerhöchste Ordre bringe ich zur Kenntnis.
Die Ausführungsbestimmungen zur Allerhöchsten Ordre vom 17. August
1898 (Marineverordnungsblatt Seite 304) werden aufgehoben.*)
Die Offiziere und Unteroffiziere des Artilleriedepots und des Minendepots
ın Tsingtau gehören zum sonstigen militärischen Personal des Schutzgebiets
Kiautschou — $ 1,3 der Organisatorischen Bestimmungen für die Besatzung des
Schutzgebiets Kiautschou und deren Stammarineteile.
Der Geschäftsbetrieb dieser Depots ist unter Berücksichtigung der durch
örtliche Verhältnisse und durch die Unterstellung unter den Gouverneur des Kiau-
tschougebiets gebotenen Abweichungen im Sinne der Dienstvorschrift für die
Marine-Artilleriedepots zu handhaben.
Die Gebührnisse usw. werden nach den für die Verwaltung des Schutz-
gebiets Kiautschou erlassenen besonderen Bestimmungen gewährt.
Der Schriftverkehr zwischen der Marinedepotinspektion und den Depots
in Tsingtau und umgekehrt geht unter der äußeren Adresse des Gouvernements.
Der Gouverneur hat auf den Schriftwechsel nötigenfalls bestimmend einzuwirken;
Anweisungen für den Dienstbetrieb der Depots sind durch die Marinedepot-
inspektion bei mir zu beantragen.
Bei allen dem Reichs-Marine-Amt nicht vorbehaltenen artilleristischen Be-
schaffungen usw. in der Heimat haben sich die Depots der Vermittelung des
Artilleriedepots und des Minendepots in Wilhelmshaven zu bedienen. Diese
prüfen vor Ausführung der Bestellungen, ob die Beschaffungen usw. nach den
neuesten Vorschriften und Erfahrungen zulässig und zweckmäßig sind. Zu den
hiernach etwa erforderlich scheinenden Änderungen ist die Zustimmung der
Marinedepotinspektion — nötigenfalls meine Entscheidung einzuholen.
Die Geschäfte des Rechnungsamtes sind bei den Depots in Tsingtau unter
der Bezeichnung
„Kechnungsstelle des Artilleriedepots“ bzw. „des Minendepots“
von dem Verwaltungsmitgliede zu führen.
Berlin, den 3. Mai 1908.
Der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts.
v. Tirpitz.
13. Verordnung des Gouverneurs, betreffend Verzollung von Fabrikaten.
Vom 27. April 1907.
(Amtabl. 1907 8. 137.)
8 14 der Verordnung, betreffend das Verzollungsverfahren im Schutz-
gebiete von Kiautschou vom 2. Dezember 1905**) wird hierdurch aufgehoben und
der folgende Paragraph tritt an seine Stelle:
Im Schutzgebiete hergestellte Fabrikate.
A. Allgemeine Bestimmungen.
1. Zahlung von Einfuhrzoll auf Waren aller Art erfolgt den Verhältnissen
entsprechend entweder beim Austritt aus dem Freibezirk oder vor der Landung
ohne Berührung des Freibezirks. Mit der Verzollung gehen die Waren in den
#*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. IV 8. 172.
“*) Vgl. D. Kol. Gesetzgeb. Bd. IX 8. 311.