Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Baubeschreibung für den Bau der Eisenbahn von Lüderitzbucht nach Kubub. 927 
mindestens mit zehnfacher Sicherheit gegen Druck, Zug, Biegung und Knicken 
ausgeführt werden. Die Holzkonstruktionen sollen gegen Druck, Zug und 
Biegung mindestens fünffache und gegen Knicken mindestens zehnfache Sicher- 
heit aufweisen. 
88. Oberbau. 
Das Gleis soll bis auf die Spurweite und die Schwellenlänge demjenigen 
für die Bahn Lome—Palime entsprechen. Die Spurweite beträgt 1,067 m. Die 
Schwellen sind 5 cm länger als bei der genannten Bahn. In der Geraden sollen 
12 und im Bogen unter 300 m Halbmesser 13 Schwellen auf 10 m gelegt werden. 
Die Baulänge der Weichen beträgt im geraden Gleise 20 m. 
Von allen Gleismaterialien sind 1% über den Baubedarf hinaus nach Wahl 
des Eisenbahn-Kommissars in Stapeln auf den Bahnhöfen oder in Baugleisen 
mitzuliefern. 
89. Die Bettung. 
Die Breite der Bettung, die aus geeignetem, an der Bahnlinie vorhandenem 
Material zu gewinnen ist, soll in der Höhe der Schienenunterkante 2,50 m sein 
und etwa 25 cm unter die Schienenunterkante reichen. 
$ 10. Elektrische Leitung und Signale. 
Die Bahn soll in ihrer ganzen Länge mit einer doppeldrahtigen elektro- 
magnetischen Leitung an eisernen Stützen versehen werden. Für die ersten 
30 km ist Bronzedraht von 3 mm Durchmesser, für die weitere Strecke verzinkter 
Eisendraht von 82 mm Durchmesser zu wählen. In der Leitung sollen auf allen 
Betriebsstationen Fernsprech- und Morse-Apparate eingeschaltet werden. Die 
Schaltung soll so geschehen, daß der eine Draht für die Hinleitung, der andere 
für die Rückleitung dient. Die Stützen sind mit 2 Reservebohrlöchern zu ver- 
sehen. 
Die sonstige Ausrüstung der Bahn mit Signalen im Rahmen der Grund- 
zuge für Lokaleisenbahnen wird der Entscheidung des Eisenbahn-Kommissars 
vorbehalten. 
811. Hochbauten auf den Stationen. 
In Lüderitzbucht ist ein Lokomotivschuppen vereinigt mit einer Werk- 
stätte nebst Ausrüstung, eine Lokomotivdrehscheibe, ein Kohlenschuppen und 
eine Wasserstation zu bauen; in Kubub ein Lokomotivschuppen und eine Loko- 
motivdrehscheibe. Für die Größe und Ausrüstung der Werkstätte ist die für 
Lome genehmigte Anlage maßgebend. Nach Möglichkeit soll noch eine der 
Zwischenstationen eine Wasserstation erhalten; im übrigen sind als Hochbauten 
nur Buden und Baracken nach Maßgabe des Betriebsbedürfnisses zu errichten. 
8 12. Hafenanlagen. 
In Lüderitzbucht ist die Landungsanlage soweit auszubauen, wie es für 
den Bahnbetrieb nötig ist. 
8 13. Betriebsmittel. 
An Fahrzeugen sollen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen im Rahmen 
des Anschlages: 
6 Lokomotiven, 
4 Tender mit je 12 cbm Wasserraum, 
2. ee Gütergoren | von je 7 t Tragfähigkeit
	        
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