Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Verwaltung v. Tai tung tschen u. Tai hei tschen 12. 7.07. — Jagdverordnung 17.7.07. 457 
$ 1. Die Ausübung der Jagd im Schutzgebiete ist frei, soweit nicht Ein- 
schränkungen durch Verordnungen bestimmt werden. 
$ 2. Nach Bedarf kann das Gouvernement Jagdbezirke abgrenzen und 
die Jagd darauf öffentlich meistbietend verpachten. Die Verpachtung erfolgt 
auf die Dauer von mindestens drei und höchstens zwölf Jahren und an nicht melır 
als drei Personen. Die einzelnen Pachtbedingungen werden in jedem einzelnen 
Falle besonders festgesetzt und vor der Verpachtung bekannt gemacht. 
Auf Grundstücken, die innerhalb eines Jagdbezirks liegen und von der 
Jagdverpachtung ausdrücklich ausgenommen werden, ruht die Jagd. 
Die Jagdpächter und die von ihnen zur Ausübung der Jagd hinzugezogenen 
Personen sind zum Betreten auch des bestellten Geländes vor beendeter Ernte 
befugt, die Jagdpächter haften aber für allen Flurschaden, den die bei Ausübung 
dder Jagd beteiligten Personen verursachen. 
8 3. Das Gelände des Fiskus, das in dem Gebiete zwischen Ju nui san und 
der Linie Tschan schan—Tung wu tschia tsun—Hu tau tsy liegt, bildet einen 
eigenen fiskalischen Jagdbezirk, auf dem das Forstamt die Jagd für den Fiskus 
nach Anweisung des Gouverneurs verwaltet. Außerhalb dieses Gebietes liegendes, 
fiskalisches Gelände kann durch Bekanntmachung des Gouvernements jederzeit 
als Teil des fiskalischen Jagdbezirks erklärt werden, soweit die Jagd darauf nicht 
verpachtet ist. 
$ 4. Für den Bereich ihres Jagdbezirks sind die Jagdpächter und für den 
Bereich des fiskalischen Jagdbezirks die Beamten des Forstamts berechtigt, 
Hunde, die im Jagdbezirke in einer Entfernung von mehr als hundert Metern von 
ihrem Begleiter oder von den bewohnten Gehöften frei umherlaufen, zu 
erschießen. 
8 5. Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden gültigen 
Jagdschein bei sich führen. Zuständig für die Erteilung des Jagdscheins ist das 
Polizeiamt in Tsingtau. Der Jagdschein gilt für das ganze Schutzgebiet. 
$ 6. Die Gebühr für einen Jahresjagdschein, der auf die Dauer des 
Kalenderjahres ausgestellt wird, beträgt 20 Dollar, bei Lösung nach dem 30. Juni 
12 Dollar, und für einen auf sechs hintereinander folgende Tage gültigen Tages- 
Jagdschein 3 Dollar. Für die Angehörigen der deutschen Kriegsschiffe und 
Handelsschiffe kostet ein Jahresjagdschein 12 Dollar, bei Lösung nach dem 
30. Juni 8 Dollar, und ein Tagesjagdschein 2 Dollar. 
Gegen eine Gebühr von 1 Dollar kann eine Doppelausfertigung des Jagd- 
scheins erteilt werden. . 
$ 7. Die Beamten des Forstamts erhalten einen Jagdschein unentgeltlich; 
ebenso kann Persönlichkeiten, die sich nur vorübergehend im Schutzgebiete auf- 
halten und auf Grund einer persönlichen Einladung des Gouverneurs an einer 
Jagd teilnehmen, ein Jagdschein unentgeltlich ausgestellt werden. 
$ 8. Der Jagdschein kann versagt werden: 
1. Personen, von denen eine unvorsichtige Führung des Schießgewehres 
oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist; 
2. Personen, die wegen Jagdvergehens oder wegen Zuwiderhandlung gegen 
die Bestimmungen über die Schonzeiten bestraft sind. 
Wenn Tatsachen, die die Versagung des Jagdscheins rechtfertigen, erst 
nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder zur Kenntnis der Behörde ge- 
langen, so kann der Jagdschein für ungültig erklärt und dem Empfänger wieder 
abgenommen werden. Eine Rückzahlung der Jagdscheingebühr oder eines Teil- 
betrages findet in diesem Falle nicht statt.
	        
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