Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Schonz. 14.9 07. — Freig. v.Jagdgeb.21.9.07. — Allerh.V.28.9.07. — Hafenamt 7.10.07. 459 
(Reichsgesetzblatt 1900, Seite 813) in Abänderung des $ 8 Absatz 1 Unserer Ver- 
ordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 
9. November 1900 (Reichsgesetzblatt 1900, Seite 1005) im Namen des Reichs, 
wie folgt: 
Im Schutzgebiete von Kiautschou wird ein Gericht errichtet, welches aus 
dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigten Beamten 
als Vorsitzenden und vier Beisitzern besteht. Diesem Gerichte wird die nach 
dem (sesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 begründete Zu- 
ständigkeit des Reichsgerichts für das genannte Schutzgebiet übertragen. Auf 
die Beisitzer und den Gerichtsschreiber, sowie auf das Verfahren finden die Vor- 
schriften des $ 8 Absatz 2 bis 5 Unserer Verordnung, betreffend die Rechts- 
verhältnisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900, Anwendung. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft. Die zu diesem Zeit- 
punkte bei dem Kaiserlichen Konsulargerichte in Schanghai als dem bisherigen 
Gerichte zweiter Instanz für das Schutzgebiet von Kiautschou anhängigen 
Sachen gehen in der prozessualen Lage, in welcher sie sich befinden, auf die neu 
errichtete Gerichtsbehörde über. 
Gegeben Rominten, den 28. September 1907. 
Wilhelm I. R. 
In Vertretung des Reichskanzlers. 
An den Reichskanzler. v. Tirpitz. 
23. Bekanntmachung für Seefahrer, erlassen vom Hafenamt. Vom 
7. Oktober 1907. 
(Amtebl. 1907 :S. 276.) 
Betrifft: Peilungsbaken zum Schutze des Reichskabels. 
24. Dienstanweisung für die Austibung der Gerichtsbarkeit im Kiau- 
tschougebiete, erlassen vom Reichskanzler. Vom 23. Oktober 1907. 
(Amtebl. 1907 8. 326.) 
Zur Ausführung der Vorschriften des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung 
vom 10. September 1900 und des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 
i. April 1800 sowie der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhält- 
nisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 und der Kaiser- 
lichen Verordnung, betreffend das Gericht zweiter Instanz für das Schutzgebiet 
Kiautschou, vom 28. September 1907 wird folgendes über die Gerichtsbarkeit im 
Kiautschougebiete bestimmt: 
$1. Gerichtsbehörden. 
(Zu 88 2, 6 Nr. 6 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit $8 5 des Gesetzes 
über die Konsulargerichtsbarkeit und der Kaiserlichen Verordnung, betreffend 
das Gericht zweiter Instanz für das Schutzgebiet Kiautschou.) 
1. Die Gerichte des Schutzgebietes haben ihren Sitz in Tsingtau. Die 
Gerichtsbehörde erster Instanz führt die Bezeichnung „Kaiserliches Gericht von 
Kiautschou“, die Gerichtsbehörde zweiter Instanz die Bezeichnung „Kaiserliches 
Öbergericht von Kiautschou“; die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster In- 
stanz ermächtigten Beamten führen die Bezeichnung „Kaiserlicher Richter“, der
	        
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