Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

460 Dritter Teil. Bestimmungen für das Schutzgebiet Kiautschou. 
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit zweiter Instanz ermächtigte Beamte führt d.e 
Bezeichnung „Kaiserlicher Oberrichter“. 
2. Die Justizverwaltung wird von dem Oberrichter, dem Gouverneur un: 
dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) ausgeübt. 
Die Verwaltung der Etatsmittel der Gerichte, einschließlich der des Ge- 
richtsgefängnisses sowie die Führung der damit zusammenhängenden Ver- 
waltungsgeschäfte erfolgt durch den Oberrichter unter Aufsicht des Gourer- 
neurs. Dem Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) liegt die Sorge für eine gr- 
ordnete und schnelle Rechtspflege ob. Zu deren Sicherung beaufsichtigt er di: 
Geschäftsführung der richterlichen Beamten; er prüft Beschwerden gegen di««- 
Geschäftsführung und entscheidet über sie. Der Oberrichter hat ihm am Schluss 
des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) einen zusammenfassenden Geschätts- 
bericht über die gesamte Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete zu »r- 
statten. Die erforderlichen Unterlagen sind dem ÖOberrichter von den Richtert 
zu liefern. Über die disziplinaren Verhältnisse der richterlichen Beamten triffı 
Artikel 8 Nr. 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnis= 
der Landesbeamten in den Schutzgebieten, vom 9. August 1896/23. Maı 1%] 
Bestimmung. 
Der Oberrichter führt die Dienstaufsicht über die bei den Gerichten bx- 
schäftigten nichtrichterlichen Beamten und regelt die Verteilung der Geschäfte 
unter ihnen. Der Gouverneur kann Anordnungen hierüber erlassen. 
3. Den Gerichten steht für die von ihnen ausgehenden Schriftstücke der 
unmittelbare Verkehr mit allen deutschen Behörden und Beamten zu. Au 
genommen ist der Verkehr mit dem Reichskanzler, dem Reichs-Marine-Amt un: 
anderen Zentralbehörden des Reichs und der deutschen Bundesstaaten; dieser 
erfolgt durch Vermittelung des Gouvernements. 
4. Das Gericht hat dem Gouvernement von jeder Einleitung eines Straf- 
verfahrens wegen Verbrechens oder Vergehens gegen einen Beamten oder An- 
gestellten des Schutzgebietes unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift des 
Eröffnungsbeschlusses sowie von dem Ausgange des Verfahrens Mitteilung zu 
machen und von jeder gegen einen Beamten oder Angestellten eingehenden Klaxı- 
schrift in einem Zivilprozesse Abschrift zu übersenden. 
82. Obergericht und Oberrichter. 
1. Der Oberrichter wird in Fällen der tatsächlichen oder rechtlichen B«- 
hinderung vertreten durch die Richter nach der Reibenfolge ihres richterlichen 
Schutzgebietsdienstalters und, falls auch diese verhindert sind, durch die zur 
Vertretung der Richter berufenen Personen (siehe $ 3 Nr. 2 und 3). 
2. Der Oberrichter kann geeigneten bei dem Obergericht oder den Gericht 
angestellten oder sonst beschäftigten nichtrichterlichen Beamten die Erledigung 
bestimmter Arten von Geschäften, die zur Zuständigkeit des Oberrichters oder 
der Richter gehören, durch schriftliche Verfügung allgemein übertragen, die zur 
Zuständigkeit eines Richters gehörigen Geschäfte jedoch nur mit dessen Zu- 
stimmung. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf die Urteilsfällung, die Be- 
urkundung von Verfügungen von Todes wegen, die Entscheidung über Durch- 
suchungen, Beschlagnahme von Gegenständen und Verhaftungen sowie auf die 
Ernennung der Beisitzer und die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Über- 
tragung hindert weder den Oberrichter noch den Richter, Geschäfte der b«- 
treffenden Art selbst wahrzunehmen; sie ist jederzeit widerruflich. Die Über- 
tragung und der Widerruf bedürfen der Zustimmung des Gouverneurs.
	        
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