Full text: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschougebiete. 461 
3. Der Oberrichter ist befugt, für das Obergericht und das Gericht die 
Abhaltung von Gerichtstagen außerhalb Tsingtaus anzuordnen. 
83. Gericht. 
1. Bei dem Gericht werden so viele selbständige Abteilungen gebildet, 
als etatsmäßige Richter vorhanden. sind. 
2. Über die Verteilung der richterlichen Geschäfte und die gegenseitige Ver- 
tretung der Richter während des nächsten Geschäftsjahres beschließen alljährlich 
im Monat Dezember die Richter unter Vorsitz des Oberrichters nach Stimmen- 
mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Oberrichters den Ausschlag. 
Inu der Geschäftsverteilung ist vorzusehen, daß, falls dem Gouverneur ein Marine- 
justizbeamter beigeordnet ist, dieser zur Vertretung eines behinderten Richters 
berufen ist. 
Die Geschäftsverteilung ist vom Oberrichter bekannt zu machen; sie darf 
ım Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn diese infolge einer 
Örganisationsänderung, einer Personalveränderung oder einer nicht nur vor- 
übergehenden Behinderung eines Richters erforderlich wird. 
3. Ist die Vertretung eines verhinderten Richters durch einen der nach 
der Geschäftsverteilung berufenen richterlichen Beamten aus rechtlichen oder 
tatsächlichen Gründen nicht möglich, so wird ein Vertreter vom Reichskanzler 
(Reichs-Miarine-Amt) bestellt. In dringlichen Fällen kann der Oberrichter mit 
Zustimmung des Gouverneurs vorläufige Anordnungen über die Vertretung 
treffen. 
4. Jeder Richter kann den in seiner Abteilung beschäftigten Beamten die 
Erledigung einzelner zu seiner Zuständigkeit gehöriger Geschäfte, mit Ausnahme 
der in $ 2 Nr. 2 bezeichneten, durch schriftliche Anordnung übertragen. 
$4. Beisitzer. 
(Zu $ 2 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit $$ 5 bis 13 des Gesetzes über 
die Konsulargerichtsbarkeit und der Kaiserlichen Verordnung, betreffend das 
“ Gericht zweiter Instanz für das Schutzgebiet Kiautschou.) 
1. Die Beisitzer und Hilfsbeisitzer des Obergerichts und des Gerichts 
werden vom Öberrichter ernannt. Es sind nur deutsche Reichsangehörige zu 
ernennen. Die Ernennungen bedürfen der Zustimmung des Gouverneurs. Der 
Oberrichter hat Namen und Stand der Beisitzer und Hilfsbeisitzer dem Reichs- 
kanzler (Reichs-Marine-Amt) anzuzeigen. 
2. Die Worte, welche der Vorsitzende bei der Beeidigung an die Beisitzer 
zu richten hat, lauten: 
„Sie schwören bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die 
Pflichten eines Beisitzers des Kaiserlichen Obergerichts (Gerichts) von 
Kiautschou getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen 
und Gewissen abzugeben.“ 
85. Rechtsanwälte und Notare. 
(Zu $8$ 2 und 6 Nr. 8 des Schutzgebietsgesetzes in Verbindung mit $ 17 des Kon- 
sulargerichtsbarkeitsgesetzes und $ 11 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend 
die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten.) 
1. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und die Zurücknahme der Zu- 
lassung erfolgen durch den Oberrichter und bedürfen der Zustimmung des Gou- 
verneurs.
	        
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